Verordnung über Naturschutzobjekte von kommunaler Bedeutung in Affoltern am Albis

Veröffentlicht von
Affoltern am Albis
Rubrik
Unterschutzstellung
Veröffentlicht am
24.6.2021
PDF herunterladen

Alle Publikationen werden als digital signierte PDF-Dokumente ausgegeben.

Verordnung über Naturschutzobjekte von kommunaler Bedeutung in Affoltern am Albis

 

Betrifft

8910 Affoltern am Albis

 

Öffentliche Bekanntmachung

 

Der Stadtrat Affoltern am Albis hat mit Beschluss vom 15. Juni 2021 gestützt auf Artikel 18 ff. des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG) und §§ 203, 205 und 211 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) die Verordnung über Naturschutzobjekte von kommunaler Bedeutung genehmigt und per 1. August 2021 in Kraft gesetzt. Mit Inkraftsetzung der Verordnung werden alle früheren Verordnungen aufgehoben.

 

Einsichtnahme

Die Unterlagen können während den ordentlichen Bürozeiten bei der Abteilung Bau und Infrastruktur, Bereich Hochbau und Umwelt, 2. Stock, Obere Bahnhofstrasse 7, 8910 Afoltern am Albis sowie im elektronischen Publikationsorgan www. amtliche-nachrichten.ch/afoltern-am-albis eingesehen werden.

 

Rechtliche Hinweise und Fristen

 

Publikation nach §§ 6 sowie §§ 203 und 205 Planungs- und Baugesetz (PBG).

 

Rechtsmittelfrist

Frist: 30 Tage
Ablauf der Frist: 26.7.2021

 

Kontaktstelle

Stadt Affoltern am Albis - Bau und Infrastruktur

Obere Bahnhofstrasse 7, Postfach

8910 Affoltern am Albis

 

Weitere Angaben zur Meldung

 

Gegen diese Verordnung kann innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, mit schriftlicher Begründung beim Baurekursgericht des Kantons Zürich, 8090 Zürich, Rekurs erhoben werden. Die in dreifacher Ausfertigung einzureichende Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Rekursentscheide des Baurekursgerichts sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen.

Allfälligen Rekursen kommt gemäss § 211 Abs. 4 PBG keine aufschiebende Wirkung zu.

 

Anhänge
Dateiname
20210615_SRB_Verordnung Naturschutzobjekte kommunale Bedeutung.pdfHerunterladen