Nutzungsplanung: Quartierplaneinleitung "Industrie Moosbach"
Betrifft
8910 Affoltern am Albis
Bekanntmachung der kommunalen Festsetzung und der kantonalen Genehmigung
Der Stadtrat Affoltern am Albis hat am 29. Juni 2021 beschlossen:
1. Der Quartierplan "Industrie Moosbach" wird gestützt auf § 147 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) eingeleitet.
2. Das Quartierplangebiet "Industrie Moosbach" wird gemäss Plan "Beizugsgebiet, Situation 1:1000, vom 4. Juni 2021" abgegrenzt.
Die Baudirektion des Kantons Zürich hat mit Verfügung Nr. 829/21 vom 18. Oktober 2021 die Verfahrenseinleitung genehmigt.
Rechtliche Hinweise und Fristen
Der Einleitungsbeschluss, der Genehmigungsentscheid der Baudirektion und die weiteren Unterlagen liegen ab dem 12. November 2021 während 30 Tagen, während den ordentlichen Öffnungszeiten, zur Einsicht auf der Stadtverwaltung, Abteilung Bau und Infrastruktur, Büro K13, Obere Bahnhofstrasse 7, 8910 Affoltern am Albis auf (§ 5 Abs. 3 PBG).
Der Beschluss wird den beteiligten Grundeigentümer schriftlich mitgeteilt (§ 148 Abs. 1 PBG).
Gegen den Beschluss des Stadtrats zur Quartierplaneinleitung sowie gegen den Genehmigungsentscheid der Baudirektion kann innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Rekurs beim Baurekursgericht erhoben werden (§§ 329 ff. PBG).
Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist, soweit möglich, beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit wie möglich beizulegen. Rekursentscheide des Baurekusgerichts sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen.
Rechtsmittelfrist
Frist: 30 Tage
Ablauf der Frist: 13.12.2021
Nutzungsplanungen haben eine Rechtsmittelfrist von 30 Tagen.
Kontaktstelle
Stadt Affoltern am Albis
Abteilung Bau und Infrastruktur
Obere Bahnhofstrasse 7
8910 Affoltern am Albis
Weitere Angaben zur Meldung
Gemäss § 148 Abs. 2 PBG sowie § 23 der Verordnung über den Quartierplan (QPV) ist im Einleitungsbeschluss insbesondere die Zulässigkeit des nachgesuchten Verfahrens und die Zweckmässigkeit der Gebietsabgrenzung zu beurteilen. Mit Rekurs kann nur gelten gemacht werden, dass die Voraussetzungen zur Durchführung des Verfahrens fehlen oder die Gebietsabgrenzung unzweckmässig sei. Einwendungen dieser Art können später nicht mehr erhoben werden.