Projektfestsetzung Heimpelstrasse

Veröffentlicht von
Affoltern am Albis
Rubrik
Strassenbau
Veröffentlicht am
20.2.2025
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Strassenbau: Sanierung und Umgestaltung Heimpelstrasse West nach den Schwammstadt-Prinzipien Projektfestsetzung, Affoltern am Albis


Weitere Bekanntmachung zu Strassenbau


Der Stadtrat hat mit Beschluss Nr. 57 vom 4. Februar 2025 das Projekt gemäss § 15 Abs. 2 Strassengesetz (StrG) festgesetzt.


Die Unterlagen liegen ab dem 21. Februar 2025 während 30 Tagen während den ordentlichen Öffnungszeiten zur Einsicht auf der Stadtverwaltung, Abteilung Bau und Infrastruktur, Büro K13, Obere Bahnhofstrasse 7, 8910 Affoltern am Albis auf und sind zusätzlich unter www.stadtaffoltern.ch einsehbar.


Rechtliche Hinweise und Fristen:

Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, beim Baurekursgericht des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich, schriftlich Rekurs erhoben werden. Die in dreifacher Ausfertigung einzureichende Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Materielle und formelle Urteile des Baurekursgerichts sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen.


Ergänzende rechtliche Hinweise:

Über Einsprachen, welche im Rahmen der Projektauflage gemäss § 16/17 StrG erhoben wurden, wird mit der Festsetzung entschieden. Wer es unterlassen hat, Einsprache zu erheben, kann den Entscheid nicht anfechten (§ 17 Abs. 4 StrG).


Rechtsmittelfrist:

Frist: 30 Tage

Ablauf der Frist: 24.03.2025


Kontaktstelle:

Stadt Affoltern am Albis

Abteilung Bau und Infrastruktur

Obere Bahnhofstrasse 7

8910 Affoltern am Albis

Anhänge
Dateiname
20250204_Auszug_Protokoll Nr. 57.pdfHerunterladen
Technischer Bericht.pdfHerunterladen
Situation und Schnitte 1_50_20240822.pdfHerunterladen
33_Querprofile 1-100 vom 22.08.2024.pdfHerunterladen
32_Längenprofil 1-200 vom 22.08.2024.pdfHerunterladen
31_Situation 1-200 vom 22.08.2024.pdfHerunterladen