Amtliche Publikation

Bushaltestelle Isenbach; Abbruch und Neubau BehiG

Veröffentlicht von
Bonstetten
Rubrik
Strassenbau
Veröffentlicht am
13.3.2025
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Strassenbau: Bonstetten, 648 Isenbachstrasse, Abbruch Provisorium und Neubau Bushaltestelle «Isenbach» Behindertengleichstellungsgesetz, Bonstetten


Öffentliche Planauflage, Mitwirkung der Bevölkerung


Im Sinne des Mitwirkungsverfahrens gemäss § 13 StrG wird eine Planauflage des genannten Projekts durchgeführt.


Die Isenbachstrasse in Bonstetten zählt zum Strassennetz des Kantons Zürich und wird im Kataster als regionale Verbindungsstrasse Nr. 648 geführt. Im Zusammenhang mit der Umplatzierung der Bushaltestelle, von der Dorfstrasse in die Isenbachstrasse, wurde eine provisorische Bushaltestelle erstellt. Zur Erkennung möglicher Konflikte, Vortrittsverhältnisse und potenzieller Rückstaulängen wurde an zwei Tagen ein Verkehrsmonitoring durchgeführt. Unter Berücksichtigung der Erwägungen aus dem Monitoring ist die provisorische Bushaltestelle in eine permanente Bushaltestelle umzubauen. Zur Verbesserung der Verkehrsabwicklung sieht das Tiefbauamt, im Einvernehmen mit der Gemeinde Bonstetten, den hindernisfreien Ausbau der Bushaltestelle in Form einer Kaphaltestelle vor.


Durchführende Stelle: Tiefbauamt Kanton Zürich


Rechtliche Hinweise und Fristen


Gemeindeverwaltung Bonstetten

Bereich Tiefbau

Am Rainli 2

8906 Bonstetten


Die Unterlagen sind zu Informationszwecken und ohne Anspruch auf Richtigkeit oder Vollständigkeit auf der Homepage des Kantons unter www.zh.ch/strassenprojekte digital einsehbar. Massgebend sind einzig die konkret aufliegenden Unterlagen.


Einwendungen gegen das Projekt im Sinne der Mitwirkung der Bevölkerung können innerhalb der Auflagefrist schriftlich bei der Kontaktstelle erhoben werden. Sofern allfällige Einwendungen gegen das Projekt nicht berücksichtigt werden können, wird dazu in einem schriftlichen Bericht gesamthaft Stellung genommen.


Einwendungen und Anregungen zum Projekt sind innerhalb dieser Frist, in schriftlicher Form an die Gemeinde Bonstetten zuhanden Kanton Zürich, Baudirektion, Tiefbauamt, Strassenregion II, Zugerstrasse 226, 8820 Wädenswil, einzureichen.


Rechtsmittelfrist

Frist: 30 Tage
Ablauf der Frist: 14.04.2025


Kontaktstelle

Kanton Zürich

Baudirektion

Tiefbauamt

Strassenregion II

Zugerstrasse 226

8820 Wädenswil