Verkehrsanordnung Feuerwehrgebäude neu

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Fahrwangen
Rubrik
Verkehrsanordnung
Veröffentlicht am
28.11.2023
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Verkehrsanordnung Feuerwehrgebäude

Gestützt auf das Bundesgesetz über den Strassenverkehr vom 19. Dezember 1958, Art. 3 Abs. 2 - 4 SVG und die dazugehörige Verordnung über die Strassensignalisation vom 5. September 1979 sowie § 1 des Gesetzes über den Vollzug des Strassenverkehrsrechtes vom 6. März 1984 wird folgende Verkehrsanordnung revoziert bzw. neu verfügt.

 

Fahrwangen:

 

Revokation der Publikation vom 24.12.2015, Fahrverbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder (Signal Nr. 2.14), mit Zusatz: Im Verkehr mit Feuerwehr oder mit Bewilligung des Gemeinderates Zufahrt gestattet.

 

Neu:

Zufahrtsstrasse zum Feuerwehrgebäude an der Aescherstrasse (K252), Parzelle Nr. 1312.

Allgemeines Fahrverbot in beide Richtungen (Signal Nr. 2.01), mit Zusatz: «Im «Verkehr mit Feuerwehr oder mit Bewilligung des Gemeinderates Zufahrt gestattet.».

 

Einsprachen:

Gegen diese Verkehrsanordnung kann jeder Betroffene innert 30 Tagen nach der Veröffentlichung im kantonalen digitalen Amtsblatt vom 30.11.2023 bis 03.01.2024 beim Gemeinderat Fahrwangen schriftlich Einsprache erheben. Die Einsprache muss einen Antrag und eine Begründung enthalten.