Erneuerungswahl der Mitglieder der Sekundarschulpflege für die Amtsdauer 2022 - 2026 / Provisorischer Wahlvorschlag und Ansetzung der zweiten Frist
Gestützt auf die Wahlausschreibung vom 8. Oktober 2021 sind für die am 27. März 2022 stattfindende Erneuerungswahl der Sekundarschulpflege für die Amtsdauer 2022 bis 2026 innert der festgesetzten Frist folgende Wahlvorschläge eingereicht worden:
5 Mitglieder – 3 Wahlvorschläge
1. |
Flückiger Esther |
1975 |
dipl. NATW ETH |
Jakob-Zürrer-Str. 1, Hausen am Albis |
bisher |
– |
2. |
Huwiler Eva |
1982 |
Lektorin/PR-Beraterin |
Hotzenmattstr. 23, Hausen am Albis |
bisher |
SP |
3. |
Moser Barbara |
1974 |
Biologin |
Steinbaumstr. 34, Ebertswil |
bisher |
SP |
1 Präsidium – 1 Wahlvorschlag
1. |
Flückiger Esther |
1975 |
dipl. NATW ETH |
Jakob-Zürrer-Str. 1, Hausen am Albis |
neu |
– |
In Anwendung von Artikel 9 der Gemeindeordnung der Sekundarschule und § 53 des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) wird eine neue Frist von sieben Tagen, bis spätestens am 7. Dezember 2021, angesetzt, innert welcher die Wahlvorschläge zurückgezogen oder geändert werden oder auch neue Wahlvorschläge bei der Gemeindeverwaltung, Zugerstrasse 10, 8915 Hausen am Albis, eingereicht werden können.
Wählbar ist jede stimmberechtigte Person, die ihren politischen Wohnsitz in den Gemeinden Hausen am Albis, Kappel am Albis oder Rifferswil hat. Die Kandidatin oder der Kandidat muss mit Namen und Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Beruf, Adresse und Heimatort auf dem Wahlvorschlag bezeichnet werden. Zusätzlich können der Rufname und die Zugehörigkeit zu einer politischen Partei angegeben werden.
Jeder neue Wahlvorschlag muss von mindestens 15 Stimmberechtigten der Politischen Gemeinden Hausen am Albis, Kappel am Albis oder Rifferswil unter Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse eigenhändig unterzeichnet sein. Diese können ihre Unterschrift nicht zurückziehen. Jede Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen.
Der Gemeinderat erklärt die Vorgeschlagenen als gewählt, wenn die Voraussetzungen für eine stille Wahl gemäss § 54 GPR erfüllt sind.
Sind die Voraussetzungen für eine stille Wahl nicht erfüllt wird am 27. März 2022 eine Urnenwahl durchgeführt.
Gegen diese Anordnung kann wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte innert 5 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Rekurs in Stimmrechtssachen beim Bezirksrat, im Grund 15, 8910 Affoltern am Albis, erhoben werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.
Hausen am Albis, 30. November 2021 Gemeinderat Hausen am Albis