Verkehrsanordnung Kehrplatz Kirchstrasse
Gestützt auf das Bundesgesetz über den Strassenverkehr vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) und die zugehörige Verordnung über die Strassensignalisation vom 5. September 1979 (SSV; SR 741.21) werden folgende Verkehrsbeschränkungen verfügt:
Verfügende Behörde
Gemeinde
Name der Strasse
Art der Verkehrsbeschränkung
Gemeinderat Spreitenbach
8957 Spreitenbach
- Kirchstrasse (Parzelle Nr. 3440 bei Liegenschaft Nr. 87)
Parkieren verboten mit Zusatztext «Ganzer Platz» (Signal 2.50)
Einsprachen
Einsprachen gegen diese Verkehrsbeschränkungen sind innert 30 Tagen seit Publikation im Amtsblatt bei der verfügenden Behörde einzureichen. Die Einsprache muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Die Verkehrsbeschränkung wird erst nach erfolgter Signalisation rechtskräftig.
Gemeinderat Spreitenbach
Rechtsmittelfrist
Frist: 30 Tage
Ablauf der Frist: 10.03.2025