BNO-Gesamtrevision: Rechtskraft Gemeindeversammlungsbeschluss

Veröffentlicht von
Ammerswil
Rubrik
Nutzungsplanung/Sondernutzungsplanung
Veröffentlicht am
17.7.2024
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Gesamtrevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland - Rechtskraft Gemeindeversammlungsbeschluss

 

Die Einwohnergemeindeversammlung hat am 5. Juni 2024 beschlossen:

Bauzonenplan, Kulturlandplan sowie die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) der Gemeinde Ammerswil mit folgenden Änderungen gegenüber der öffentlichen Auflage:

Kulturlandplan
• Hecke (H19): Verzicht auf Fortführung des Schutzes bis zur Parzellengrenze 543

 

Bau- und Nutzungsordnung (BNO)
• Ergänzung § 36 Abs. 3:

Der Gemeinderat kann auf Antrag in speziellen Fällen an geeigneter, zentraler, gut mit dem öffentlichen Verkehr erschlossener Lage in den Wohnzonen W2 und Einfamilienhauszone max. 6 Wohneinheiten pro Gebäude sowie eine erhöhte Ausnützungsziffer um 0.1 zulassen. Es muss ein vertraglicher Nachweis erbracht werden, dass die Wohnungen dem Wohnen im Alter dienen und die Anforderungen für hindernisfreies Bauen im Sinne von §37 BauV eingehalten werden. Der Ausnützungsbonus darf nicht mit weiteren Boni gemäss BNO und BauV kombiniert werden.


Nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist wurde dieser Beschluss rechtsgültig.


Wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse hat, kann gegen diesen Beschluss innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation im Amtsblatt beim Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5001 Aarau, Beschwerde führen.


Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt am Tag nach der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau vom 18. Juli 2024 zu laufen. Organisationen gemäss § 4 Abs. 3 Baugesetz (BauG) sind ebenfalls berechtigt, Beschwerde zu führen. Wer es unterlassen hat, im Einwendungsverfahren Einwendungen zu erheben, obwohl Anlass dazu bestanden hätte, kann den vorliegenden Beschluss nicht mehr anfechten (§ 4 Abs. 2 BauG). Vorbehalten bleiben Bestimmungen über die Wiederherstellung bei unverschuldeter Säumnis.


Die Unterlagen liegen während der Beschwerdefrist in der Gemeindeverwaltung zur Einsichtnahme auf. Zusätzlich sind sie auch auf der Website der Gemeinde Ammerswil (Aktuelles aus Ammerswil) einsehbar.

 

Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist
a) aufzuzeigen, wie der Regierungsrat entscheiden soll, und
b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.


Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen

 

 

Ammerswil, 16. Juli 2024                  Gemeinderat Ammerswil