Publikation Signalisationsänderungen Brühlstrasse und Rütihaldenstrasse
Verkehrsbeschränkung
Gestützt auf das Bundesgesetz über den Strassenverkehr vom 19. Dezember 1958 und die zugehörige Verordnung über die Strassensignalisation vom 5. September 1979 werden diese Verkehrsbeschränkungen verfügt:
Neusignalisationen auf den bestehenden Strassen:
„Halten verboten, beidseitig“ (2.49) mit Wiederholungstafel (5.04);
Zwischen Fadackerstrasse und Verbindungsstrasse (Parz. 384) (genaue Lage auf dem Situationsplan „Halteverbot Rütihaldenstrasse“ 1:1‘000 einsehbar),
„Halten verboten“ (2.49), ausgenommen Kita-Fahrdienst mit Parkkarte von 11:30 Uhr bis 12:15 Uhr & Feuerwehr;
Rütihaldenstrasse (Schulhausareal) (genaue Lage auf dem Situationsplan „Halteverbot Rütihaldenstrasse“ 1:1‘000 einsehbar)
Zusätzliches Signal „Parkieren mit Parkscheibe“ (4.18) mit Zusatztafel auf folgender Strasse;
Brühlstrasse (genaue Lage auf dem Situationsplan „Brühlstrasse Parkplätze & Signalisationen & Markierungen“ 1:500 einsehbar)
Die Akten- und Planauflage erfolgt bei der Gemeindekanzlei Killwangen, Schürweg 2, 8956 Killwangen.
Rechtsmittelbelehrung
Einsprache gegen diese Verkehrsbeschränkungen sind innert 30 Tagen seit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau vom 21. März 2025 bis 22. April 2025 bei der verfügenden Behörde einzureichen. Die Einsprache muss einen Antrag und eine Begründung enthalten.
Gemeinderat Killwangen