Verkehrsanordnung: Affoltern- und Muristrasse
Betrifft
8913 Ottenbach
Vorübergehende Verkehrsanordnung
Dauer der Verkehrsanordnung
2. Mai 2024 bis Frühjahr 2026
Verkehrsanordnung
In Verbindung mit den flankierenden Massnahmen des Autobahnzubringers werden voraussichtlich im Jahr 2026 auf der Affoltern- und Muristrasse (zu Gemeindestrassen abklassierte Kantonsstrassen) Tempo-30-Zonen eingeführt.
Auf folgenden Streckenabschnitten wird zur Verbesserung der Lärmsituation die signalisierte Innerorts-Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h festgelegt (bisher HG 50 km/h):
- Affolternstrasse nach Knoten Rickenbacherstrasse bis Höhe Pfaffächerstrasse 2
- Muristrasse ab Muristrasse 31 bis Knoten Jonen-/Zwillikerstrasse
Bei der gewünschten Massnahme handelt es sich um eine vorübergehende Verkehrsanordnung. Gemäss § 5 Abs. 3 der kantonalen Signalisationsverordnung (KSigV) sind auf Gemeindestrassen die Gemeindebehörde für vorübergehende Vekehrsanordnungen zuständig. Die Affoltern- und Muristrasse sind beides Gemeindestrassen. Vorübergehende Verkehrsanordnungen werden veröffentlicht, wenn sie länger als 60 Tage gelten sollen.
Die Umsetzung der vorübergehenden Verkehrsanordnung erfolgt per 2. Mai 2024 bis im Frühjahr 2026 bzw. bis zur Einführung der Strecke 30.
Verfügende Stelle
Gemeinde Ottenbach
Rechtliche Hinweise und Fristen
Gegen diese Verkehrsanordnung kann während der Rekursfrist bei der Kontaktstelle Rekurs erhoben werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
Einem allfälligen Rekurs wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
Rechtsmittelfrist
Frist: 30 Tage
Ablauf der Frist: 26.02.2024
Verkehrsanordnungen haben eine Rechtsmittelfrist von 30 Tagen.
Kontaktstelle
Bezirksrat Affoltern, Im Grund 15, 8910 Affoltern am Albis