Tiefbauarbeiten am Niederweg (3. Etappe): vorübergehende Verkehrsanordnung
Aufgrund der Sanierungsarbeiten am Niederweg (3. Etappe) sowie der damit verbundenen erschwerten Verkehrsführung wird in Anwendung von §7 der kantonalen Signalisationsverordnung vom 21. November 2001 folgende vorübergehende Verkehrsanordnung verfügt:
Niederweg Wettswil a.A.
Der Verkehr wird über eine Einbahnregelung aufrechterhalten. Die Umleitungen werden den umliegenden Anwohnern vor Baubeginn detailliert und mit separatem Schreiben bekanntgegeben sowie auf der Homepage www.wettswil.ch aufgeschaltet.
Der Fussgängerverkehr wird gewährleistet. Allfällige Vollsperrungen z.B. für Deckbelagseinbau werden frühzeitig bekannt gegeben.
Die vorübergehende Verkehrsanordnung gilt ab 18. September 2023 bis zum Abschluss der Bauarbeiten ca. Ende Oktober 2024. Eine Missachtung der Signalisation wird als Übertretung von Art. 27 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr gestützt auf dessen Art. 901 bestraft.
Rechtsmittel
Gegen diese Verkehrsanordnung kann innert 30 Tagen von der Veröffentlichung an gerechnet, beim Statthalteramt Affoltern a.A., schritlich Rekurs erhoben werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und so weit wie möglich beizulegen. Das Rekursverfahren ist kostenpflichtig: die kosten hat die unterliegende Partei zu tragen.
Einem allfälligen Rekurs wird die aufschiebende Wirkung entzogen. Besondere, zwingende Gründe: Gewährleistung Verkehrssicherheit während den Bauarbeiten und geordneter Verkehrsfluss.
Gemeinderat Wettswil a.A.