Gerichtliches Verbot für den Parkplatz des Grundstücks Kat.-Nr. 825 (Badiparkplatz) der Gemeinde Maschwanden

Veröffentlicht von
Maschwanden
Rubrik
Verordnungen, Reglemente
Veröffentlicht am
5.4.2023
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Gemeindeammannamt Hausen am Albis

Gerichtliches Verbot

Der Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Affoltern hat am 28. November 2022, nach Einsicht in das Gesuch von der Gemeinde Maschwanden, Dorfstrasse 54, 8933 Maschwanden, in Anwendung von Art. 258 bis 260 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) verfügt:

 

Unberechtigten wird das Campieren oder Übernachten im Zelt und Fahrzeugen aller Art sowie das Abstellen dieser auf dem Parkplatz des Grundstücks, Kat.-Nr. 825, der Gemeinde Maschwanden, verboten.

 

Wer dieses Verbot missachtet, wird auf Antrag mit einer Busse bis zu Fr. 2'000.00 bestraft.

 

Wer dieses Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung. Die Einsprache macht das Verbot gegenüber der einsprechenden Person unwirksam. Zur Durchsetzung des Verbots ist beim Gericht Klage einzureichen (Art. 260 ZPO)

 

Hausen am Albis, 6. April 2023

 

Gemeindeammannamt Hausen am Albis

V. Moroff, Gemeindeammann