Ersatzwahl eines Mitglieds des Gemeinderates für den Rest der laufenden Amtsperiode 2022 bis 2026
a) Widerruf der Anordnung für die Ersatzwahl vom 22. September 2024
b) Neuanordnung der Ersatzwahl für den 24. November 2024
Die Wahl wird gemäss Art. 8 der Gemeindeordnung sowie nach §§ 48 ff des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR, LS 161) und der Verordnung über die politischen Rechte (VPR, LS 161.1) nach dem Verfahren der stillen Wahl durchgeführt.
Interessierte Personen können einen Wahlvorschlag einreichen (§§ 48 ff. GPR). Einen Wahlvorschlag einreichen kann jede stimmberechtigte Person, die ihren Wohnsitz in der Gemeinde hat (§ 23 GPR und Art. 4 der Gemeindeordnung).
Wahlvorschläge müssen bis spätestens 29. Juli 2024, 11:30 Uhr beim Gemeinderat, Dorfstrasse 66, 8912 Obfelden eingereicht werden. Zur Wahrung dieser Frist müssen die Wahlvorschläge bis zu diesem Zeitpunkt bei der wahlleitenden Behörde eingetroffen sein (vgl. § 7a Abs. 2 VPR).
Die vorgeschlagene Person ist mit Namen, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Beruf, Adresse und Parteizugehörigkeit zu bezeichnen. Zudem kann zusätzlich oder anstelle des Vornamens der Name angegeben werden, unter dem die Person politisch oder im Alltag bekannt ist (Rufname).
Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 15 Stimmberechtigten der Gemeinde unter Angabe von Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Adresse eigenhändig unterzeichnet sein. Diese können ihre Unterschrift nicht zurückziehen. Jede Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Der Wahlvorschlag kann mit einer Kurzbezeichnung versehen werden.
Formulare für Wahlvorschläge können bei der Gemeindeverwaltung, Dorfstrasse 66, 8912 Obfelden bezogen werden oder unter www.obfelden.ch Rubrik: Politik / Abstimmungen & Wahlen heruntergeladen werden.
Die Wahlvorschläge werden nach Ablauf der oben aufgeführten Frist im amtlichen Publikationsorgan veröffentlicht. Innert einer zweiten Frist von 7 Tagen, von der Publikation im amtlichen Publikationsorgan an gerechnet, können die Wahlvorschläge geändert oder zurückgezogen werden, oder es können neue Wahlvorschläge eingereicht werden.
Die wahlleitende Behörde erklärt die vorgeschlagene Person als gewählt, wenn die Voraussetzungen für eine stille Wahl gemäss § 54a Abs. 1 GPR erfüllt sind. Sind die Voraussetzungen für eine stille Wahl nicht erfüllt, findet am Sonntag, 24. November 2024 ein Wahlgang statt.
Die Wahl wird gemäss Art. 8 der Gemeindeordnung mit leerem Wahlzettel und Beiblatt durchgeführt. Sofern mehr Personen vorgeschlagen werden als Sitze zu vergeben sind, findet der Wahlgang mit leerem Wahlzettel und Beiblatt statt.
Sofern die Behörde beim ersten Wahlgang nicht vollständig besetzt werden kann, erfolgt der allfällige zweite Wahlgang am Sonntag, 9. Februar 2025.
Wahlvorschläge für den ersten Wahlgang gelten auch für den zweiten Wahlgang. Bis
4. Dezember 2024, 11:30 Uhr können beim Gemeinderat Wahlvorschläge zurückgezogen oder neue Wahlvorschläge eingereicht werden.
Gegen diese Wahlanordnung kann wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte und ihre Ausübung innert 5 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Rekurs in Stimmrechtssachen beim Bezirksrat Affoltern, Im Grund 15, 8910 Affoltern am Albis erhoben werden (§ 19 Abs. 1 lit. c Verwaltungsrechtspflegegesetz). Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.
Obfelden, 18. Juni 2024 Gemeinderat Obfelden