Teilrevision der kommunalen Nutzungsplanung; Kommunale Festsetzung und teilweise Nichtgenehmigung durch die Baudirektion

Veröffentlicht von
Maschwanden
Rubrik
Nutzungsplanung/Sondernutzungsplanung
Veröffentlicht am
3.7.2023
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Nutzungsplanung: Teilrevision der kommunalen Nutzungsplanung; Kommunale Festsetzung und teilweise Nichtgenehmigung durch die Baudirektion


Betrifft

8933 Maschwanden


Genehmigung


Die Stimmberechtigten der Gemeinde Maschwanden haben an der Gemeindeversammlung vom 13. Juni 2022 folgende Beschlüsse gefasst:


1. Die teilrevidierte kommunale Nutzungsplanung bestehend aus:


- Bau- und Zonenordnung vom 13. Juni 2022;

- Zonenplan 1:5000 (lediglich Neuzeichnung, keine Anpassungen) vom 13. Juni 2022;

- Kernzonenplan 1:1000 vom 13. Juni 2022;

- Waldabstandslinien «Risi und Rüteli» und «Dörfli», jeweils 1:500 (lediglich Neuzeichnung, keine Anpassungen) vom 13. Juni 2022;


wird festgesetzt.


2. Der «Erläuternder Bericht gemäss Art. 47 RPV» wird zur Kenntnis genommen.


3. Der Baudirektion des Kantons Zürich wird beantragt, die teilrevidierte Nutzungsplanung zu genehmigen.


4. Der Gemeinderat wird ermächtigt, Änderungen zu diesem Beschluss in eigener Zuständigkeit vorzunehmen, sofern sie sich als Folge von Rechtsmittelentscheiden oder von Auflagen im Genehmigungsverfahren als notwendig erweisen. Solche Beschlüsse sind zusammen mit der Publikation der Genehmigung öffentlich bekannt zu machen.


Gegen diesen Beschluss wurden gemäss Rechtskraftbescheinigung des Bezirksrats Affoltern vom 23. August 2022 keine Rechtsmittel eingelegt. Mit Schreiben vom 7. September 2022 beantragte die Gemeinde Maschwanden die Genehmigung der Vorlage bei der Baudirektion Kanton Zürich.


Die Baudirektion hat mit Verfügung Nr. KS-0336/23 vom 7. Juni 2023 die Teilrevision der kommunalen Nutzungsplanung wie folgt genehmigt/nicht genehmigt:


I. Die Teilrevision der kommunalen Nutzungsplanung, welche die Gemeindeversammlung mit Beschluss vom 13. Juni 2022 festgesetzt hat, wird unter Vorbehalt von Dispositiv II genehmigt.


II. Die Bestimmung von Art. 41 BZO Verzicht auf eine Mehrwertabgabe wird nicht genehmigt.


Bei der Nichtgenehmigung von Art. 41 BZO Verzicht auf Mehrwertabgabe handelt es sich um eine verfahrensabschlissende Anordnung, die mit Rekurs angefochten werden kann (§ 19 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 19a Abs. 1 VRG). Es erfolgt keine Nachfolgeregelung.


Beschluss/Verfügungsnummer: Baudirektion ARE KS-0336/23

Beschluss/Verfügungsdatum: 2023-06-07


Rechtliche Hinweise und Fristen


Die Unterlagen liegen ab dem 4. Juli 2023 während 30 Tagen zu den ordentlichen Öffnungszeiten zur Einsicht bei der Gemeindeverwaltung auf (§ 5 Abs. 3 PBG).


Gegen den Festsetzungsbeschluss der Gemeindeversammlung sowie gegen die Verfügung der Baudirektion kann innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich erhoben werden (§§ 329 ff PBG). Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist, soweit möglich, beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die aufgerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Rekursentscheide des Baurekursgerichts sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen.


Rechtsmittelfrist

Frist: 30 Tage
Ablauf der Frist: 03.08.2023
Nutzungsplanungen haben eine Rechtsmittelfrist von 30 Tagen.