Ersatzwahl eines Mitgliedes der evangelisch-reformierten Kirchenpflege Stallikon-Wettswil a.A. für die restliche Amtsdauer (2022 - 2026), keine Wahlvorschläge eingegangen
Nach Ablauf der zweiten Frist für die Ersatzwahl eines Mitgliedes der evangelisch-reformierten Kirchenpflege Stallikon-Wettswil a.A. für die restliche Amtsdauer 2022 - 2026 liegen keine Wahlvorschläge vor.
Die Voraussetzungen einer stillen Wahl nach § 54 GPR sind nicht erfüllt. Aufgrund dessen wird am 22. September 2024 eine Urnenwahl mit einem leeren Wahlzettel durchgeführt. Ein allfälliger zweiter Wahlgang ist auf den 24. November 2024 angesetzt worden.
Da innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Fristen keine Wahlvorschläge eingegangen sind, ist jede stimmberechtigte Person, die ihren politischen Wohnsitz in Stallikon oder Wettswil a.A. hat und der evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Stallikon-Wettswil a.A. angehört, das 18. Altersjahr vollendet hat sowie über das Schweizer Bürgerrecht oder eine ausländerrechtliche Bewilligung B, C oder Ci verfügt, wählbar.
Gegen diese Anordnung kann wegen Verletzung von Vorschriften über die
politischen Rechte und ihre Ausübung innert 5 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, bei der Bezirkskirchenpflege Affoltern am Albis, Präsident Martin Billeter, Püntenstrasse 16, 8932 Mettmenstetten, schriftlich Rekurs in Stimmrechtssachen erhoben werden. Die in dreifacher Ausfertigung einzureichende Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.
Wettswil a.A., 2. Juli 2024
Gemeinderat Wettswil a.A.