Ersatzwahl des Präsidiums und eines Mitglieds des Gemeinderates für den Rest der Amtsdauer 2022 bis 2026 - Wahlanordnung und Fristansetzung Wahlvorschläge

Veröffentlicht von
Stallikon
Rubrik
Abstimmungen/Wahlen
Veröffentlicht am
30.5.2023
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Ersatzwahl des Präsidiums und eines Mitglieds des Gemeinderates für den Rest der Amtsdauer 2022 bis 2026 - Wahlanordnung und Fristansetzung Wahlvorschläge

Für die aus gesundheitlichen Gründen aus dem Gemeinderat zurücktretende Valérie Battiston hat der Gemeinderat gemäss § 45 Gesetz über die politischen Rechte (GPR; LS 161) i. V. m. Art. 8 Gemeindeordnung (GO) eine Ersatzwahl für das Präsidium und eines Mitglieds des Gemeinderates für den Rest der Amtsdauer 2022 bis 2026 angeordnet. In Anwendung von Art. 8 GO sowie §§ 48 ff GPR über die stille Wahl sind Wahlvorschläge bis am 10. Juli 2023 beim Gemeinderat Stallikon, Reppischtalstrasse 53, 8143 Stallikon, einzureichen.

 

Gemäss Art. 4 Abs. 2 GO ist jede stimmberechtigte Person wählbar, die ihren politischen Wohnsitz in der Gemeinde hat. Gemäss § 24 Verordnung über die politischen Recht (VPR, LS 161.1) muss die Kandidatin oder der Kandidat mit Name und Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Beruf, Adresse, Heimatort, Zusatz "bisher/neu" sowie die Parteizugehörigkeit auf dem Wahlvorschlag angeben. Zudem kann der Name angegeben werden, unter dem die Person politisch oder im Alltag bekannt ist. Der Wahlvorschlag kann mit einer Kurzbezeichnung versehen werden.

 

Der Wahlvorschlag muss von mindestens 15 Stimmberechtigten der Gemeinde unter Angaben von Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Adresse eigenhändig unterzeichnet sein. Diese können ihre Unterschrift nicht zurückziehen. Jede Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Wahlvorschlagsformulare sind ab Publikation bei der Gemeindeverwaltung, Schalter Einwohnerkontrolle, erhältlich oder können telefonisch (Telefon 044 701 92 00) oder via E-Mail (kanzlei@stallikon.ch) bezogen werden.

 

Die provisorischen Wahlvorschläge werden nach Ablauf der ersten Frist veröffentlicht. Innert einer zweiten Frist von 7 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, können die Vorschläge geändert oder zurückgezogen werden, oder es können auch neue Wahlvorschläge eingereicht werden. Nach der zweiten Frist können die Wahlvorschläge nicht mehr verändert werden.

 

1. Wahlgang: Sonntag, 22. Oktober 2023

Sofern nach Ablauf der zweiten Frist die Bestimmungen gemäss § 54 und § 54a GPR erfüllt sind, erfolgt die stille Wahl durch den Gemeinderat. Sind die Voraussetzungen hingegen nicht erfüllt, findet am Sonntag, 22. Oktober 2023 eine Urnenwahl (1. Wahlgang) statt. Gemäss § 55 Abs. 1 und § 66 GPR i. V. m. Art. 8 GO wird an der Urne ein leerer Wahlzettel mit einem Beiblatt verwendet. Die gleichzeitige Durchführung einer kommunalen Wahl bzw. Abstimmung zusammen mit den National- und Ständeratswahlen ist gemäss § 58 Abs. 3 GPR gestattet.

 

2. Wahlgang: Sonntag, 14. Januar 2024

Bei der Festlegung eines allfälligen 2. Wahlganges müssen §§ 84, 84a und 84 b GPR beachtet werden. Die Wahlvorschläge für den ersten Wahlgang gelten zwar auch für den zweiten, jedoch können bis 10 Tage nach der Publikation der Wahlergebnisse vom 1. Wahlgang gültige Wahlvorschläge zurückgezogen oder neue Wahlvorschläge einreicht werden. Eine andere Frist sieht die GO nicht vor. Damit kann der Abstimmungstermin vom 19. November 2023 für den 2. Wahlgang nicht berücksichtigt werden. Da die Bundeskanzlei den nächsten ordentlichen Abstimmungstermin auf Sonntag, 3. März 2024, festgesetzt hat, muss ausserordentlich für Sonntag, 14. Januar 2024 den 2. Wahlgang angeordnet werden. Damit können die Wahlunterlagen vor den Weihnachtsfeiertagen den Stimmberechtigten zugestellt werden.

 

Gegen diese Wahlanordnung kann wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte und ihre Ausübung innert 5 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Rekurs in Stimmrechtssachen beim Bezirksrat Affoltern, Im Grund 15, 8910 Affoltern am Albis, erhoben werden (§ 19 Abs. 1 lit. c VRG). Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.

 

31. Mai 2023
Gemeinderat Stallikon