Festlegung des Gewässerraums an den kommunalen Gewässern im Siedlungsgebiet der Gemeinde Stallikon - Genehmigung

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Stallikon
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Veröffentlicht am
11.4.2024
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Festlegung des Gewässerraums an den kommunalen Gewässern im Siedlungsgebiet der Gemeinde Stallikon - Genehmigung

 

Seit 2011 gelten in der Schweiz neue gesetzliche Vorschriften zum Gewässerschutz. Sie sollen dazu beitragen, dass die Schweizer Gewässer wieder naturnäher werden. Unter anderem müssen die Kantone entlang aller Flüsse, Bäche und Seen einen sogenannten Gewässerraum festlegen. Er verhindert, dass die Gewässer stärker zugebaut werden und schützt ihre Uferbereiche.

 

Der Entwurf für die Festlegung des Gewässerraums an den kommunalen Gewässern im Siedlungsgebiet der Gemeinde Stallikon wurde vom 18. August 2023 bis zum 17. Oktober 2023 öffentlich aufgelegt. Während dieser Frist konnte jedermann Einwendungen zum Entwurf erheben. Die Baudirektion hat die Einwendungen geprüft. Der Entscheid über den Umgang mit den Einwendungen ist in der Stellungnahme zu den Einwendungen (Einwendungsbericht) dokumentiert.

 

Die Baudirektion Kanton Zürich hat mit Verfügung vom 4. April 2024 den Gewässerraum im Sinne von Art. 41a GSchV und gestützt auf § 15 h HWSchV im Siedlungsgebiet der Gemeinde Stallikon festgelegt.

 

Angaben zur Auflage:

Gestützt auf § 15 i HWSchV macht die Gemeinde Stallikon die Festlegung öffentlich bekannt. Die Verfügung vom 4. April 2024 wird - zusammen mit der Stellungnahme zu den Einwendungen - vom 12. April 2024 bis zum 13. Mai 2024 während 30 Tagen bei der Gemeinde Stallikon, Schalter Einwohnerkontrolle, Reppischtalstrasse 53, Stallikon, öffentlich aufgelegt. Die physischen Unterlagen (Verfügung und Stellungnahmen zu den Einwendungen) können zu den ordentlichen Schalteröffnungszeiten der Gemeinde oder auf www.stallikon.ch eingesehen werden. Die Gewässerräume sind im kantonalen GIS-Browser (www.maps.zh.ch) publiziert.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen die erwähnte Verfügung kann innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, beim Baurekursgericht, Postfach, 8090 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die in dreifacher Ausführung einzureichende Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Die angefochtene Verfügung ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit wie möglich beizulegen. Materielle und formelle Entscheide der Rekursinstanz sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen.

 

Frist: 30 Tage

Ablauf der Frist: 13. Mai 2024

 

12. April 2024
Gemeinde Stallikon
Tiefbauamt