Festlegung des Gewässerraums am kantonalen Gewässer Reuss im Siedlungsgebiet der Gemeinde Ottenbach.
Seit 2011 gelten in der Schweiz neue gesetzliche Vorschriften zum Gewässerschutz. Sie sollen dazu beitragen, dass die Schweizer Gewässer wieder naturnaher werden.
Unter anderem müssen die Kantone entlang aller Flüsse, Bäche und Seen einen sogenannten Gewässerraum festlegen. Er verhindert, dass die Gewässer stärker zugebaut werden, und schützt ihre Uferbereiche.
Der Entwurf für die Festlegung des Gewässerraums an der Reuss im Siedlungsgebiet der Gemeinde Ottenbach wurde vom 14. November 2022 bis zum 26. Januar 2023 öffentlich aufgelegt. Während dieser Frist konnte jedermann Einwendungen zum Entwurf erheben.
Die Baudirektion hat die Einwendungen geprüft. Der Entscheid über den Umgang mit den Einwendungen ist in der Stellungnahme zu den Einwendungen (Einwendungsbericht) dokumentiert.
Nun hat die Baudirektion den Gewässerraum an der Reuss im Siedlungsgebiet der Gemeinde Ottenbach mittels Verfügung Nr. BD01230560 festgelegt.
Gestützt auf § 15 i HWSchV wird die Festlegung des Gewässerraums öffentlich bekannt gemacht. Die Publikation wird am 10. November 2023 im Kantonalen Amtsblatt veröffentlicht. Die Verfügung Nr. BD01230560 wird zusammen mit der Stellungnahme zu den Einwendungen vom 5. Oktober 2023 und dem Dossier im Zeitraum vom 10. November 2023 bis zum 11. Dezember 2023 während 30 Tagen bei der Gemeinde Ottenbach (Affolternstrasse 3, 8913 Ottenbach) öffentlich aufgelegt.
Zusätzlich sind die Unterlagen in digitaler Form ab dem 10. November 2023 über die Informationsplattform Gewässerraum (www.gewaesserraum.ch/publikationen) einsehbar und der Gewässerraum (Karte «Öffentliche Oberflächengewässer, Gewässerraum, Wasserrechte und Hochwasserrückhaltebecken») im kantonalen GIS-Browser (www.maps.zh.ch) publiziert.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Verfügung Nr. BD01230560 der Baudirektion kann innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, beim Baurekursgericht, Postfach, 8090 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die in dreifacher Ausführung einzureichende Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Die angefochtene Verfügung ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Materielle und formelle Entscheide der Rekursinstanz sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen.