Teilrevision kommunale Nutzungsplanung "kommunaler Mehrwertausgleich"; Genehmigung

Veröffentlicht von
Maschwanden
Rubrik
Nutzungsplanung/Sondernutzungsplanung
Veröffentlicht am
8.8.2024
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Nutzungsplanung: Teilrevision kommunale Nutzungsplanung "kommunaler Mehrwertausgleich"; Genehmigung


Betrifft

8933 Maschwanden


Genehmigung


Die Gemeindeversammlung der Gemeinde Maschwanden setzte mit Beschluss vom 13. Juni 2022 die Teilrevision der kommunalen Nutzungsplanung fest. Mit Verfügung vom 7. Juni 2023 wurde Art. 41 zum Verzicht der kommunalen Mehrwertabgabe bei Auf- und Umzonungen durch die Baudirektion nicht genehmigt. Aufgrund des Bundesgerichtsurteils "Meienkirch" vom 5. April 2022 wurde das Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG) revidiert und Art. 5 Abs. 1 RPG dahingehend konkretisiert, dass Mehrwerte bei Auf- und Umzonungen im Gegensatz zu Mehrwerten bei Einzonungen nicht zwingend auszugleichen sind. Damit wurde eine Rechtsgrundlage geschaffen, die ermöglicht, dass Gemeinden auf die Festlegung eines kommunalen Mehrwertausgleichs in der BZO verzichten können.


Der Gemeinderat Maschwanden hat mit Beschluss vom 14. Mai 2024 erneut eine Genehmigung von Art. 41 BZO, d.h. den Verzicht auf einen kommunalen Mehrwertausgleich, bei der Baudirektion beantragt.


Mit Verfügung Nr. KS-0157 / 24 vom 25. Juli 2024 wird die Teilrevision der kommunalen Nutzungsplanung zum Verzicht auf Mehrwertabgabe, d.h. Art. 41 BZO, welche die Gemeindeversammlung Maschwanden mit Beschluss vom 13. Juni 2022 festgesetzt hat, durch die Baudirektion genehmigt.


Beschluss/Verfügungsnummer: KS-0157/24

Beschluss/Verfügungsdatum: 2024-07-25

Gerichtliche Entscheidinstanz: Baurekursgericht Kanton Zürich


Rechtliche Hinweise und Fristen


Die Unterlagen zur Auflage können bei der Gemeindeverwaltung Maschwanden, Dorfstrasse 54, 8933 Maschwanden, zu den ordentlichen Öffnungszeiten eingesehen werden.


Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Ausschreibung an gerechnet, beim Baurekursgericht Kanton Zürich, Postfach, 8090 Zürich, schriftlich Rekurs erhoben werden. Die in dreifacher Ausführung einzureichende Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen. Materielle und formelle Urteile des Baurekursgerichts sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen.


Rechtsmittelfrist

Frist: 30 Tage
Ablauf der Frist: 09.09.2024
Nutzungsplanungen haben eine Rechtsmittelfrist von 30 Tagen.


Kontaktstelle

Gemeindeverwaltung, Bausekretariat, Dorfstrasse 54, 8933 Maschwanden

Anhänge
Dateiname
GRB-Nr. 98 v. 14.05.2024 betr. Beantragung Genehmigung Mehrw.pdfHerunterladen
BZO, Verfügung Baudirektion v. 25.07.2024 betr. kommunaler Mehrwertausgleich.pdfHerunterladen
BZO, Mehrwertausgleich, Erläuternder Bericht.pdfHerunterladen
BZO, Auszug Mehrwertausgleich, Art. 41, synoptische Darstellung.pdfHerunterladen