Nutzungsplanung: Festlegung des Gewässerraums am kantonalen Gewässer Jonen im Abschnitt Jo_Rif_04 im Siedlungsgebiet der Gemeinde Rifferswil
Betrifft
8911 Rifferswil
Festsetzung
Seit 2011 gelten in der Schweiz neue gesetzliche Vorschriften zum Gewässerschutz. Sie sollen dazu beitragen, dass die Schweizer Gewässer wieder naturnaher werden. Unter anderem müssen die Kantone entlang aller Flüsse, Bäche und Seen einen sogenannten Gewässerraum festlegen. Er verhindert, dass die Gewässer stärker zugebaut werden und schützt ihre Uferbereiche.
Der Entwurf für die Festlegung des Gewässerraums an der Jonen im Siedlungsgebiet der Gemeinde Rifferswil wurde vom 1. Juli bis am 29. August 2022 öffentlich aufgelegt. Während dieser Frist konnte jedermann Einwendungen zum Entwurf erheben.
Mit Verfügung vom 11. August 2023 hat die Baudirektion den Gewässerraum an der Jonen im Siedlungsgebiet der Gemeinde Rifferswil festgelegt.
Mit Verfügung vom 22. Februar 2024 hat die Baudirektion den Gewässerraum am Abschnitt Jo_Rif_04 neu festgelegt.
Gestützt auf § 15 i HWSchV wird die neue Festlegung des Gewässerraums öffentlich bekannt gemacht. Die Verfügung vom 22. Februar 2024 wird zusammen mit den massgeblichen Unterlagen im Zeitraum vom 11. März 2024 bis zum 10. April 2024 während 30 Tagen bei der Gemeindeverwaltung Rifferswil (Jonenbachstrasse 1, 8911 Rifferswil) öffentlich aufgelegt.
Zusätzlich sind die Unterlagen in digitaler Form über die Informationsplattform Gewässerraum (www.gewaesserraum.ch/publikationen) einsehbar und der Gewässerraum (Karte «Öffentliche Oberflächengewässer, Gewässerraum, Wasserrechte und Hochwasserrückhaltebecken» und «ÖREB») im kantonalen GIS-Browser (www.maps.zh.ch) publiziert.
Rechtliche Hinweise und Fristen
Gegen die Verfügung der Baudirektion vom 22. Februar 2024 kann innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, beim Baurekursgericht, Postfach, 8090 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die in dreifacher Ausführung einzureichende Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Die angefochtene Verfügung ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Materielle und formelle Entscheide der Rekursinstanz sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen.
Rechtsmittelfrist
Frist: 30 Tage
Ablauf der Frist: 10.04.2024
Nutzungsplanungen haben eine Rechtsmittelfrist von 30 Tagen.