Festlegung des Gewässerraums am kantonalen Gewässer Wüeribach mit Aufhebung der kantonalen Gewässerbaulinie BDV 0949/2001. Siedlungsgebiet bei der Gemeinde Birmensdorf und Gemeindegebiet Wettswil am Albis

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Wettswil am Albis
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Veröffentlicht am
26.9.2024
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Festlegung des Gewässerraums am kantonalen Gewässer Wüeribach mit Aufhebung der kantonalen Gewässerbaulinie BDV 0949/2001. Siedlungsgebiet der Gemeinde Birmensdorf und Gemeindegebiet Wettswil am Albis.

Betrifft: 8903 Birmensdorf, 8907 Wettswil am Albis

 

Seit 2011 gelten in der Schweiz neue gesetzliche Vorschriften zum Gewässerschutz. Sie sollen dazu beitragen, dass die Schweizer Gewässer wieder naturnäher werden. Unter anderem müssen die Kantone entlang aller Flüsse, Bäche und Seen einen sogenannten Gewässerraum festlegen. Er verhindert, dass die Gewässer stärker zugebaut werden, und schützt ihre Uferbereiche.

 

Gestützt auf § 15 g HWSchV wurde vom 10. Oktober 2022 bis 8. Dezember 2022 der Entwurf für die Festlegung des Gewässerraum am Wüeribach im Siedlungsgebiet der Gemeinde Birmensdorf und auf dem gegenüberliegenden Gemeindegebiet von Wettswil am Albis öffentlich aufgelegt. Während dieser Frist konnte jedermann Einwendungen zum Entwurf erheben.

 

Die Baudirektion hat die Einwendungen geprüft. Der Entscheid über den Umgang mit den Einwendungen ist in der Stellungnahme zu den Einwendungen (Einwendungsbericht) dokumentiert.

 

Mit Verfügung vom 20. August 2024 hat die Baudirektion den Gewässerraum am Wüeribach im Siedlungsgebiet der Gemeinde Birmensdorf und auf dem gegenüberliegenden Gemeindegebiet von Wettswil am Albis festgelegt sowie die Gewässerbaulinie BDV 0949/2001 in der Gemeinde Birmensdorf aufgehoben.

 

Gestützt auf § 15 i HWSchV wird die Festlegung des Gewässerraums sowie gestützt auf § 108 Abs. 3 PBG die Aufhebung der Gewässerbaulinie öffentlich bekannt gemacht. Die Verfügung vom 20. August 2024 liegt zusammen mit der Stellungnahme zu den Einwendungen (Einwendungsbericht) und den weiteren massgebenden Unterlagen vom 27. September 2024 bis zum 28. Oktober 2024 während 30 Tagen bei der Gemeindeverwaltung Birmensdorf (Stallikonerstrasse 9, 8903 Birmensdorf) und bei der Gemeindeverwaltung Wettswil am Albis (Ettenbergstrasse 1, 8907 Wettswil am Albis) während den ordentlichen Schalterstunden öffentlich zur Einsicht auf.

 

Zusätzlich sind die Unterlagen in digitaler Form über die Informationsplattform Gewässerraum (www.gewaesserraum.ch/publikationen) einsehbar und die Gewässerräume (Karte «Öffentliche Oberflächengewässer, Gewässerraum, Wasserrechte und Hochwasserrückhaltebecken») sowie die Aufhebung der Gewässerbaulinie BDV 0949/2001 (Karte «ÖREB-Kataster» --> darzustellendes ÖREB-Thema «Strassen») im kantonalen GIS-Browser (www.maps.zh.ch) publiziert.

 

Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Verfügung der Baudirektion vom 20. August 2024 kann innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, beim Baurekursgericht, Postfach, 8090 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die in dreifacher Ausführung einzureichende Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Die angefochtene Verfügung ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Materielle und formelle Entscheide der Rekursinstanz sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen.

 

Frist: 30 Tage

Ablauf der Frist: 28. Oktober 2024

Kontaktstelle
Baurekursgericht