Verkehrsanordnung: Vollenweidstrasse, Chrebsbachweg, Fellibachweg, Seebodenstrasse, Seeboden, Seeweg
Betrifft
8915 Hausen am Albis
Dauernde Verkehrsanordnung
Auf Antrag der Gemeinde Hausen am Albis hat die Kantonspolizei folgende Verkehrsanordnungen verfügt:
Aufgrund einer Neubeurteilung werden die geltenden Fahrverbote wie folgt den heutigen Bedürfnissen angepasst:
Vollenweid-Türlen. Vollenweidstrasse und Chrebsbachweg:
Der Verkehr mit Motorwagen und Motorrädern ist verboten. Der Zubringerdienst sowie der land- und forstwirtschaftliche Verkehr ist gestattet.
Türlen. Fellibachweg:
Der Verkehr mit Motorwagen, Motorrädern und Motorfahrrädern ist verboten. Der Zubringerdienst sowie der land- und forstwirtschaftliche Verkehr ist gestattet.
Vollenweid. Seebodenstrasse, Seeboden:
Der Verkehr mit Motorwagen und Motorrädern ist verboten. Der Zubringerdienst sowie der land- und forstwirtschaftliche Verkehr ist gestattet.
Vollenweid-Türlen. Seeweg sowie unbenannte Zufahrtswege zum Seeweg:
Der Verkehr mit sämtlichen Fahrzeugen ist verboten. Der Zubringerdienst sowie der land- und forstwirtschaftliche Verkehr ist gestattet. Das Reitverbot bleibt bestehen bzw. wird auf den bislang nicht signalisierten Zufahrtswegen ergänzt.
Die Detailpläne liegen während der Publikationsfrist bei der Gemeindeverwaltung auf.
Verfügende Stelle
Kantonspolizei Zürich – Verkehrspolizei-Spezialabteilung
Rechtliche Hinweise und Fristen
Gegen diese Verkehrsanordnungen kann während der Rekursfrist bei der Kontaktstelle Rekurs erhoben werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
Das Rekursverfahren ist kostenpflichtig; die Kosten hat die unterliegende Partei zu tragen.
Rechtsmittelfrist
Frist: 30 Tage
Ablauf der Frist: 30.09.2024
Verkehrsanordnungen haben eine Rechtsmittelfrist von 30 Tagen.
Kontaktstelle
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich
Rekursabteilung
Postfach
8090 Zürich