Nutzungsplanung: Festlegung des Gewässerraums an den kommunalen Gewässern im Siedlungsgebiet der Gemeinde Hausen und Rifferswil. GENEHMIGUNG.
Betrifft
8915 Hausen am Albis
Genehmigung
Angaben zur Nutzungsplanung/Sondernutzungsplanung
Seit 2011 gelten in der Schweiz neue gesetzliche Vorschriften zum Gewässerschutz. Sie sollen dazu beitragen, dass die Schweizer Gewässer wieder naturnäher werden. Unter anderem müssen die Kantone entlang aller Flüsse, Bäche und Seen einen sogenannten Gewässerraum festlegen. Er verhindert, dass die Gewässer stärker zugebaut werden und schützt ihre Uferbereiche.
Der Entwurf für die Festlegung des Gewässerraums an den kommunalen Gewässern im Siedlungsgebiet der Gemeinde Hausen wurde vom 10. Juni 2022 bis zum 9. August 2022 öffentlich aufgelegt. Während dieser Frist konnte jedermann Einwendungen zum Entwurf erheben.
Die Baudirektion hat die Einwendungen geprüft. Der Entscheid über den Umgang mit den Einwendungen ist in der Stellungnahme zu den Einwendungen (Einwendungsbericht) dokumentiert.
Die Baudirektion Kanton Zürich hat mit Verfügung vom 12. Januar 2023 den Gewässerraum im Sinne von Art. 41a GSchV und gestützt auf § 15 h HWSchV im Siedlungsgebiet der Gemeinde Hausen festgelegt.
Angaben zur Auflage
Gestützt auf § 15 i HWSchV macht die Gemeinde Hausen die Festlegung öffentlich bekannt. Die Verfügung vom 12. Januar 2023 wird zusammen mit der Stellungnahme zu den Einwendungen vom 20. Januar 2023 bis zum 20. Februar 2023 während 30 Tagen bei der Gemeinde Hausen (Bauamt, Ebertswilerstrasse 1) öffentlich aufgelegt. Die physischen Unterlagen können zu den regulären Schalteröffnungszeiten der Gemeinde eingesehen werden und die Gewässerräume sind im kantonalen GIS-Browser (www.maps.zh.ch) publiziert.
Beschluss/Verfügungsnummer: BD01073131
Beschluss/Verfügungsdatum: 2023-01-12
Gerichtliche Entscheidinstanz: Baurekursgericht, Postfach, 8090 Zürich
Rechtliche Hinweise und Fristen
Gegen die erwähnte Verfügung kann innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, beim Baurekursgericht, Postfach, 8090 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die in dreifacher Ausführung einzureichende Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Die angefochtene Verfügung ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit wie möglich beizulegen. Materielle und formelle Entscheide der Rekursinstanz sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen.
Rechtsmittelfrist
Frist: 30 Tage
Ablauf der Frist: 20.02.2023