Ersatzwahl eines Mitgliedes des Gemeinderates für den Rest der Amtsdauer 2022-2026 – Provisorische Wahlvorschläge – Ansetzung 2. Frist

Veröffentlicht von
Wettswil am Albis
Rubrik
Abstimmungen/Wahlen
Veröffentlicht am
2.10.2023
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Ersatzwahl eines Mitgliedes des Gemeinderates für den Rest der Amtsdauer 2022-2026 – Provisorische Wahlvorschläge – Ansetzung 2. Frist

Provisorische Wahlvorschläge

Gestützt auf die Wahlausschreibung vom 18. August 2023 sind für die Ersatzwahl eines Mitgliedes des Gemeinderates für den Rest der Amtsdauer 2022-2026 innert der festgesetzten Frist folgende Wahlvorschläge eingereicht worden:

 

Name, Vorname

Jahrg.

Beruf

Adresse

Partei

Meier Vinzenz

1983

DevOps Engineer

Im Grundächer 44

parteilos

Santi Marco

1976

Geschäftsführer
Vermögensver-waltungsgesell-schaft

Eichenweg 10b

parteilos

 

In Anwendung von Art. 8 der Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Wettswil a.A.  sowie von § 53 des Gesetzes über die politischen Rechte wird eine neue Frist von 7 Tagen, bis spätestens am Dienstag, 10. Oktober 2023, angesetzt, innert welcher die Wahlvorschläge zurückgezogen oder geändert werden oder auch neue Wahlvorschläge bei der Gemeindeverwaltung Wettswil a.A., Bereich Präsidiales, Ettenbergstrasse 1, 8907 Wettswil a.A., eingereicht werden können. 

 

Wählbar ist jede stimmberechtigte Person, die ihren politischen Wohnsitz in der Gemeinde hat. Die Kandidatin oder der Kandidat muss mit Namen und Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Beruf, Adresse und Heimatort auf dem Wahlvorschlag bezeichnet werden.

 

Jeder Vorschlag muss von mindestens 15 Stimmberechtigten der Gemeinde unter Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse eigenhändig unterzeichnet sein. Diese können ihre Unterschrift nicht zurückziehen. Jede Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Der Wahlvorschlag kann mit einer Kurzbezeichnung versehen werden. Formulare für die Wahlvorschläge sind bei der Gemeindeverwaltung Wettswil a.A, Bereich Präsidiales oder unter www.wettswil.ch erhältlich.

 

Sofern nach Ablauf der zweiten Frist die Bestimmungen gemäss § 54 und § 54a GPR erfüllt sind, erfolgt die stille Wahl durch den Gemeinderat. Sind die Voraussetzungen hingegen nicht erfüllt, findet am Sonntag, 3. März 2024 eine Urnenwahl (1. Wahlgang) statt. Gemäss § 55 Abs. 1 und § 66 GPR i.V.m. Art. 8 GO wird an der Urne ein leerer Wahlzettel mit einem Beiblatt verwendet. Ein allfälliger zweiter Wahlgang findet am Sonntag, 9. Juni 2024 statt.

 

Gegen diese Wahlanordnung kann wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte und ihre Ausübung innert 5 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Rekurs in Stimmrechtssachen beim Bezirksrat Affoltern, Im Grund 15, 8910 Affoltern am Albis, erhoben werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung erhalten.

 

Wettswil a.A., 3. Oktober 2023

 

Gemeinderat Wettswil a.A.