Dauernde Verkehrsanordnung Tempo-30-Zonen "Hinterdorf" (Zone A) und "Unter- und Oberdorf" (Zone B)
Verkehrsanordnung:
Auf Antrag/Beschluss der Gemeinde Maschwanden hat die Kantonspolizei folgende Verkehrsanordnung verfügt:
Pos. 1
Tempo-30-Zone “Hinderdorf“ (Zone A)
Auf den nachgenannten Strassen gilt die zulässige Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge von 30 km/h und wird als Zone signalisiert. Innerhalb der Zone gilt Rechtsvortritt.
Strassen: Chilerai (Liegenschaft Nr. 1 bis Einmündung Kreuzrai), Hinterdorfstrasse (Liegenschaft Nr. 39 bis Einmündung Kreuzrai), Kreuzrai, Steinbüllenstrasse (Liegenschaft Nr. 36 bis Einmündung Hinterdorfstrasse), Wolserstrasse (Liegenschaft Chilerai Nr. 3 bis Kreuzrai).
Pos. 2
Temp-30-Zone “Unter- und Oberdorf“ (Zone B)
Auf den nachgenannten Strassen gilt die zulässige Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge von 30 km/h und wird als Zone signalisiert. Innerhalb der Zone gilt Rechtsvortritt.
Strassen: Ausserdorfstrasse, Bühlstrasse, Bungartstrasse, Dörflistrasse, Dorfstrasse (Liegenschaft Nr. 24 bis Liegenschaft Nr. 79), Grischheistrasse (Liegenschaft Nr. 2 bis Einmündung Ausserdorfstrasse), Hatwilerstrasse (zwischen Liegenschaft Nr. 5/3 bis Einmündung Ausserdorfstrasse), Langmattstrasse (Liegenschaft Nr. 2 bis Einmündung Ausserdorfstrasse), Rainstrasse (zwischen Liegenschaft Nr. 5/3 bis Einmündung Ausserdorfstrasse), Rotenbergstrasse (Liegenschaft Ausserdorfstrasse Nr. 62 bis Einmündung Ausserdorfstrasse), Unterdorfstrasse, Zugerstrasse (Liegenschaft NR. 5 bis Einmündung Ausserdorfstrasse).
Im Zusammenhang mit der Einführung der Tempo-30 Zone “Unter- und Oberdorf“ (Zone B):
Pos. 3
Bungartstrasse. Bei der Einmündung in die Dorfstrasse ist die Signalisation “Stop“ aufgehoben. Neu gilt Rechtsvortritt.
Pos. 4
Bungartstrasse. Bei der Einmündung in die Ausserdorfstrasse ist die Signalisation “Stop“ aufgehoben. Neu gilt Rechtsvortritt.
Pos. 5
Rotenbergstrasse. Bei der Einmündung in die Ausserdorfstrasse ist die Signalisation “Kein Vortritt“ aufgehoben. Neu gilt Rechtsvortritt.
Verfügende Stelle:
Kantonspolizei Zürich - Verkehrspolizei-Spezialabteilung
Rechtliche Hinweise:
Gegen diese Verkehrsanordnungen kann während der Rekursfrist bei der Kontaktstelle Rekurs erhoben werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Die angefochtene Verfügung ist beizulegen bzw. die Position genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Rekurse gegen die unterstützenden, baulichen Massnahmen sind an das Baurekursgericht zu richten.
Ergänzende rechtliche Hinweise:
Das Rekursverfahren ist kostenpflichtig; die Kosten hat die unterliegende Partei zu tragen
Frist: 30 Tage
Ablauf der Frist: 14.04.2023
Kontaktstelle:
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Rekursabteilung, Postfach, 8090 Zürich
Baurekursgericht des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich
Bemerkungen:
Die Unterlagen können während der Publikationsfrist auf der Gemeindehomepage oder am Schalter der Gemeinde Maschwanden, Dorfstrasse 54, 8933 Maschwanden, zu den ordentlichen Öffnungszeiten eingesehen werden.
15.03.2024
Gemeinde Maschwanden in Absprache mit dem Tiefbauamt Kanton Zürich