Verkehrsanordnung: Dorfstrasse
Im Auftrag von
Tiefbauamt des Kantons Zürich
Betrifft
8912 Obfelden
Dauernde Verkehrsanordnung
Auf Antrag der Gemeinde Obfelden und im Einvernehmen mit dem Tiefbauamt des Kantons Zürich hat die Kantonspolizei folgende Verkehrsanordnung verfügt:
Auf folgenden Streckenabschnitten wird zur Verbesserung der Lärmsituation die signalisierte Innerorts-Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h festgelegt (bisher HG 50 km/h).
- Ottenbacherstrasse ab Hausnummer 3 bis Mettmenstetterstrasse 3
- Dorfstrasse ab Kreuzung ‘Kreuzstrasse’ bis Hausnummer 19
Verfügende Stelle
Kantonspolizei Zürich – Verkehrspolizei-Spezialabteilung
Rechtliche Hinweise und Fristen
Gegen diese Verkehrsanordnung kann während der Rekursfrist bei der Kontaktstelle Rekurs erhoben werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
Das Rekursverfahren ist kostenpflichtig; die Kosten hat die unterliegende Partei zu tragen.
Rechtsmittelfrist
Frist: 30 Tage
Ablauf der Frist: 22.04.2024
Verkehrsanordnungen haben eine Rechtsmittelfrist von 30 Tagen.
Kontaktstelle
Baurekursgericht des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich