Öffentliche Auflage Festlegung Gewässerraum im Siedlungsgebiet der Gemeinde Obfelden, Festsetzung.
Mit Verfügung Nr. 0264 vom 27. September 2021 hat die Baudirektion des Kantons Zürich im Sinne von Art. 41a Gewässerschutzverordnung (GSchV) und gestützt auf § 15 h der Verordnung über den Hochwasserschutz und die Wasserbaupolizei (HWSchV) den Gewässerraum an folgenden Gewässern im Siedlungsgebiet der Gemeinde Obfelden festgelegt:
- Lunnernbach, öffentliches Gewässer Nr. 1.2
- Lunnernbach, öffentliches Gewässer, Nr. 3.2
- HWE Lunnernbach, öffentliches Gewässer, Nr. HE1.2
- Lindenbach, öffentliches Gewässer Nr. 2.0
- Giessengraben, öffentliches Gewässer Nr. 3.0
- Wolserbach, öffentliches Gewässer Nr. 4.0
- Wasserrechtsweiher am Wolserbach (WR-Schlüssel Nr. c0026)
- Hölibach, öffentliches Gewässer Nr. 6.0
- Spitzweidbach, öffentliches Gewässer Nr. 6.1
Beschluss-/Verfügungsnummer: Baudirektion Kanton Zürich, Verfügungs-Nr. 0264
Beschluss-/Verfügungsdatum: 27. September 2021
Rechtliche Hinweise
Diese Gewässerraumfestlegung liegt während der nachfolgend bezeichneten Rekursfrist im Gemeindehaus / Einwohnerkontrolle, während der ordentlichen Büroöffnungszeiten zur Einsichtnahme auf.
Gegen die kantonale Verfügung kann innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, beim Baurekursgericht, Postfach, 8090 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die in dreifacher Ausführung einzureichende Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Die angefochtene Verfügung ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Materielle und formelle Entscheide der Rekursinstanz sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen.
Frist: 30 Tage
Ablauf der Frist: 12.11.2021
Kontaktstelle:
Gemeinde Obfelden
Abteilung Tiefbau
Dorfstrasse 66
8912 Obfelden
Obfelden, 12.10.2021