Ersatzwahl des Präsidiums und eines Mitglieds des Gemeinderates für den Rest der Amtsdauer 2022 bis 2026 - Provisorische Wahlvorschläge - Ansetzung 2. Frist
Gestützt auf die Wahlausschreibung vom 31. Mai 2023 sind innert der angesetzten Frist für die Ersatzwahl des Präsidiums und eines Mitglieds des Gemeinderates für den Rest der Amtsdauer 2022 bis 2026 die nachstehenden provisorischen Wahlvorschläge im Sinne von Art. 8 Gemeindeordnung vom 13. Juni 2021 (GO) sowie §§ 48 ff Gesetz über die politischen Rechte (GPR, LS 161) eingereicht worden:
1 Mitglied des Gemeinderates
Name, Vorname (Rufname) |
Jahr- |
Beruf |
Adresse |
bisher/ |
Partei |
Müller Carmen | 1966 | dipl. Gerontologin HF | Büelstrasse 66a | neu | parteilos |
Zbinden Andreas (Andi) |
1988 |
Treuhänder mit eidg. Fachausweis |
Rainstrasse 110 |
neu |
SVP |
Als Gemeindepräsident
Name, Vorname (Rufname) |
Jahr- |
Beruf |
Adresse |
bisher/ |
Partei |
Bernhard Reto |
1966 |
Unternehmer |
Loomattstrasse 18a |
neu (als GP) |
parteilos |
In Anwendung von Art. 8 GO und § 53 GPR wird eine neue Frist von sieben Tagen, bis spätestens am Freitag, 21. Juli 2023 angesetzt, innert welcher die Wahlvorschläge zurückgezogen, oder geändert werden oder auch neue bei der Gemeindeverwaltung Stallikon, Reppischtalstrasse 53, 8143 Stallikon, eingereicht werden können.
Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 15 Stimmberechtigten der Gemeinde unter Angaben von Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Adresse eigenhändig unterzeichnet sein. Diese können ihre Unterschrift nicht zurückziehen. Jede Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Wahlvorschlagsformulare sind bei der Gemeindeverwaltung, Schalter Einwohnerkontrolle, erhältlich oder können telefonisch (Telefon 044 701 92 00) oder via E-Mail (kanzlei@stallikon.ch) bezogen werden.
Sofern nach Ablauf der zweiten Frist die Bestimmungen gemäss § 54 und § 54a GPR erfüllt sind, erfolgt die stille Wahl durch den Gemeinderat. Sind die Voraussetzungen hingegen nicht erfüllt, findet am Sonntag, 22. Oktober 2023 eine Urnenwahl (1. Wahlgang) statt. Gemäss § 55 Abs. 1 und § 66 GPR i.V.m. Art. 8 GO wird an der Urne ein leerer Wahlzettel mit einem Beiblatt verwendet. Ein allfälliger 2. Wahlgang findet am Sonntag, 14. Januar 2024 statt.
Gegen diese Wahlanordnung kann wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte und ihre Ausübung innert 5 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Rekurs in Stimmrechtssachen beim Bezirksrat Affoltern, Im Grund 15, 8910 Affoltern am Albis, erhoben werden (§ 19 Abs. 1 lit. c VRG). Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.
14. Juli 2023
Gemeinderat Stallikon