Teilrevision kommunale Nutzungsplanung-teilweise Nichtgenehmigung

Veröffentlicht von
Obfelden
Rubrik
Nutzungsplanung/Sondernutzungsplanung
Veröffentlicht am
19.9.2024
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Nutzungsplanung: Teilrevision kommunale Nutzungsplanung-teilweise Nichtgenehmigung FESTSETZUNG UND TEILWEISE NICHTGENEHMIGUNG DURCH DIE BAUDIREKTION KANTON ZÜRICH mit Verfügung vom 18. Juli 2024


Betrifft

8912 Obfelden


Festsetzung


Die Gemeindeversammlung Obfelden hat mit Beschluss vom 7. Dezember 2023 eine Teilrevision der kommunalen Nutzungsplanung (BZO) festgesetzt.


Die Baudirektion hat mit Beschluss vom 18. Juli 2024 verfügt:


I. Die Teilrevision der Nutzungsplanung, welche die Gemeindeversammlung Obfelden mit Beschluss vom 7. Dezember 2023 festgesetzt hat, wird unter Vorbehalt von Dispositiv II und III genehmigt.


II. Die Einzonung im Gebiet "Räsch" von R in Oe wird nicht genehmigt (keine Nachfolgeregelung möglich).


III. Art. 41 Abs. 1 und 3 BZO, Aufschüttungen werden nicht genehmigt (keine Nachfolgeregelung möglich).


Beschluss/Verfügungsnummer: Verfügung Kanton ZH Nr. KS-0134/24

Beschluss/Verfügungsdatum: 2024-07-18

Gerichtliche Entscheidinstanz: Baurekursgericht des Kanton Zürich, Postfach, 8090 Zürich


Rechtliche Hinweise


Gemeinde Obfelden

Dorfstrasse 66

8912 Obfelden


Angaben zur Auflage:

Die öffentliche Auflage findet während 30 Tagen vom 20. September 2024 bis 20. Oktober 2024 statt. Die Unterlagen können während dieser Frist bei der Gemeindeverwaltung, Dorfstrasse 66, 8912 Obfelden, zu den ordentlichen Öffnungszeiten eingesehen werden. Zusätzlich sind die Unterlagen auf der Homepage der Gemeinde www.obfelden.ch einsehbar.


Frist: 30 Tage

Ablauf der Frist: 20. Oktober 2024


Rechtsmittelbelehrung:

Gegen die erwähnte Verfügung kann innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, beim Baurekursgericht des Kanton Zürich, Postfach, 8090 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die in dreifacher Ausführung einzureichende Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Die angefochtene Verfügung ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit wie möglich beizulegen. Materielle und formelle Entscheide der Rekursinstanz sind kostenpflichtig: die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen.


20. September 2024

Gemeinde Obfelden


Kontaktstelle

Gemeinde Obfelden, Dorfstrasse 66, 8912 Obfelden