Nutzungsplanung: Teilrevision Nutzungsplanung "Mehrwertausgleich" - Bekanntmachung der Nichtgenehmigung der kantonalen Baudirektion
Betrifft
8143 Stallikon
Teilrevision Nutzungsplanung "Mehrwertausgleich" - Bekanntmachung der Nichtgenehmigung der kantonalen Baudirektion
Die Stimmberechtigten der Gemeinde Stallikon haben an der Gemeindeversammlung vom 6. April 2022 folgenden Beschluss gefasst:
Der kommunale Mehrwertausgleich, als Bestandteil der Nutzungsplanung, umfassend:
Text Anpassung Bau- und Zonenordnung wird festgesetzt
Planungsbericht nach Art. 47 RPV mit Anhang wird zur Kenntnis genommen
Sofern sich als Folge von Entscheiden in Rechtsmittelverfahren oder von Auflagen im Genehmigungsverfahren Änderungen an dieser Teilrevision als notwendig erweisen (konkrete Anweisungen ohne planerischen Ermessensspielraum) wird der Gemeinderat ermächtigt, diese in eigener Kompetenz vorzunehmen. Solche Beschlüsse sind öffentlich bekannt zu machen.
Die Baudirektion des Kantons Zürich hat mit Verfügung Nr. KS-1013/22 vom 5. Juni 2023 die Teilrevision der kommunalen Nutzungsplanung "Mehrwertausgleich", Bestimmung Art. 9.8 BZO "Ausgleich von Planungsvorteilen", welche die Gemeindeversammlung Stallikon mit Beschluss vom 6. April 2022 festgesetzt hat, nicht genehmigt. Die Bestimmung Art. 9.8 "Ausgleich von Planungsvorteilen" ist einer Nachfolgeregelung zugänglich.
Beschluss/Verfügungsnummer: KS-1013/22
Beschluss/Verfügungsdatum: 2023-06-05
Rechtliche Hinweise und Fristen
Die Unterlagen liegen während 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, in der Gemeindeverwaltung Stallikon, Schalter Einwohnerkontrolle, Reppischtalstrasse 53, Stallikon während den Schalteröffnungszeiten zur Einsicht auf. Zudem sind die Unterlagen auf www.stallikon.ch aufgeschaltet.
Gegen den Festsetzungsbeschluss der Gemeindeversammlung vom 6. April 2022 sowie gegen den Nichtgenehmigungsentscheid der Baudirektion des Kantons Zürich vom 5. Juni 2023 kann innert 30 Tagen, von der Veröffentlich an gerechnet, schriftlich Rekurs beim Baurekursgericht Kanton Zürich, 2. Abteilung, Postfach, 8090 Zürich, erhoben werden (§§ 329ff PBG). Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist, soweit möglich, beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit wie möglich beizulegen. Rekursentscheide des Baurekursgerichts sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen.
Rechtsmittelfrist
Frist: 30 Tage
Ablauf der Frist: 17.07.2023
Kontaktstelle
Gemeinde Stallikon
Reppischtalstrasse 53
8143 Stallikon