Verordnung über Naturschutzobjekte von kommunaler Bedeutung; Änderung Schutzverordnung und Anpassung Inventarblatt Objekt Nr. 4
Betrifft
8910 Affoltern am Albis
Angaben zur Meldung
Der Stadtrat Affoltern am Albis hat mit Beschluss vom 15. Juni 2021 die Verordnung über Naturschutzobjekte von kommunaler Bedeutung genehmigt. Mit Beschluss vom 3. September 2024 genehmigt der Stadtrat Affoltern am Albis die Teilrevision von Art. 1 der oben genannten Verordnung. Diese wird nach Eintreten der Rechtskraft in Kraft gesetzt. Des Weiteren genehmigt der Stadtrat Affoltern am Albis die Anpassung des Inventarblatts Objekt Nr. 4, Brauiweiher, datiert vom 27. August 2024, sowie des Übersichtsplans, datiert vom 27. August 2024.
Einsichtnahme
Die Unterlagen können während den ordentlichen Bürozeiten bei der Abteilung Bau und Infrastruktur, Bereich Hochbau und Umwelt, 2. Stock, Obere Bahnhofstrasse 7, 8910 Affoltern am Albis, sowie im elektronischen Publikationsorgan www.amtliche-nachrichten.ch eingesehen werden.
Rechtliche Hinweise und Fristen
Publikation nach Planungs- und Baugesetz (PBG).
Gegen die Teilrevision kann innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, mit schriftlicher Begründung beim Baurekursgericht des Kantons Zürich, 8090 Zürich, Rekurs erhoben werden. Die in dreifacher Ausfertigung einzureichende Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Rekursentscheide des Baurekursgerichts sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen.
Allfälligen Rekursen kommt gemäss § 211 Abs. 4 PBG keine aufschiebende Wirkung zu.
Rechtsmittelfrist
Frist: 30 Tage
Ablauf der Frist: 21.10.2024
Meldungen für Unterschutzstellungen haben eine Rechtsmittelfrist von 30 Tagen.
Kontaktstelle
Stadt Affoltern am Albis
Hochbau und Umwelt
Obere Bahnhofstrasse 7
8910 Affoltern am Albis