Gemeindeammannamt Hausen am Albis
Gerichtliches Verbot
Der Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Affoltern hat am 19. November 2020 nach Einsicht in das Gesuch von der Gemeinde Hausen am Albis, Gemeinderat, Zugerstrasse 10, 8915 Hausen am Albis, in Anwendung von Art. 258 bis 260 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) verfügt:
Benutzung von sowie Aufenthalt auf Skateanlage und Biketrail der Liegenschaft Kat.-Nr. 3024 [Skateanlage Weid], 8915 Hausen am Albis, werden ausserhalb der Betriebszeiten untersagt.
Wer dieses Verbot missachtet, wird auf Antrag mit einer Busse bis zu Fr. 200.00 bestraft.
Wer dieses Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung. Die Einsprache macht das Verbot gegenüber der einsprechenden Person unwirksam. Zur Durchsetzung des Verbots ist beim Gericht Klage einzureichen (Art. 260 ZPO)
Hausen am Albis, 4. Dezember 2020
Gemeindeammannamt Hausen am Albis