Hausen am Albis. Fellibach, öffentliches Gewässer Nr. 3182 und Moosbach, öffentliches Gewässer Nr. 3187. Hochwasserschutz und Schwellenersatz Fellibach und Moosbach sowie Festlegung des Gewässerraums. Öffentliche Bekanntmachung und Planauflage gemäss § 18a des Wasserwirtschaftsgesetzes (WWG, LS 724.11)

Veröffentlicht von
Hausen am Albis
Rubrik
Nutzungsplanung/Sondernutzungsplanung
Veröffentlicht am
28.11.2024
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Nutzungsplanung: Hausen am Albis. Fellibach, öffentliches Gewässer Nr. 3182 und Moosbach, öffentliches Gewässer Nr. 3187. Hochwasserschutz und Schwellenersatz Fellibach und Moosbach sowie Festlegung des Gewässerraums. Öffentliche Bekanntmachung und Planauflage gemäss § 18a des Wasserwirtschaftsgesetzes (WWG, LS 724.11)


Betrifft

8915 Hausen am Albis


Öffentliche Auflage


Die Gemeinde Hausen am Albis beabsichtigt in Zusammenarbeit mit der Gemeinde Langnau am Albis den Fellibach und den Moosbach, öffentliche Gewässer Nr. 3182 und 3187, in Türlen hochwassersicher auszubauen und die Schwellen im Fellibachtobel zu ersetzen.


Gleichzeitig mit den Akten und Plänen des Wasserbauprojektes liegt auch der Plan des Gewässerraums für den Fellibach gemäss Art. 36a des Gewässerschutzgesetzes (GSchG, SR 814.20) auf.




Rechtliche Hinweise und Fristen


Einsprachen gegen dieses Projekt und/oder gegen den Gewässerraum können innert einer Frist von 30 Tagen, die am 6. Januar 2025 abläuft, mit schriftlicher Begründung im Doppel beim Bauamt der Gemeinde Hausen am Albis zuhanden der Baudirektion, AWEL Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft, Walcheplatz 2, Postfach, 8090 Zürich, erhoben werden. Die Akten und Pläne liegen während der Einsprachefrist im Bauamt der Gemeinde Hausen am Albis zu den üblichen Öffnungszeiten zur Einsichtnahme auf.


Rechtsmittelfrist

Frist: 30 Tage
Ablauf der Frist: 06.01.2025


Kontaktstelle

Bauamt Hausen am Albis

Ebertswilerstrasse 1

8915 Hausen am Albis