Festlegung des Gewässerraums am kantonalen Gewässer Reppisch

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Aeugst am Albis
Rubrik
Weitere Bekanntmachungen
Veröffentlicht am
11.4.2024
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Festlegung des Gewässerraums am kantonalen Gewässer Reppisch im Siedlungsgebiet der Gemeinde Aeugst am Albis.

Seit 2011 gelten in der Schweiz neue gesetzliche Vorschriften zum Gewässerschutz. Sie sollen dazu beitragen, dass die Schweizer Gewässer wieder naturnaher werden. Unter anderem müssen die Kantone entlang aller Flüsse, Bäche und Seen einen sogenannten Gewässerraum festlegen. Er verhindert, dass die Gewässer stärker zugebaut werden, und schützt ihre Uferbereiche.

Der Entwurf für die Festlegung des Gewässerraums an der Reppisch im Siedlungsgebiet der Gemeinde Aeugst am Albis wurde vom 10. Oktober 2022 bis 08. Dezember 2022 öffentlich aufgelegt. Während dieser Frist konnte jedermann Einwendungen zum Entwurf erheben. Es sind keine Einwendungen eingegangen.

Mit Verfügung vom 30. Januar 2024 hat die Baudirektion den Gewässerraum an der Reppisch im Siedlungsgebiet der Gemeinde Aeugst am Albis festgelegt.

Gestützt auf § 15 i HWSchV wird die Festlegung des Gewässerraums öffentlich bekannt gemacht. Die Verfügung vom 30. Januar 2024 wird zusammen mit dem Dossier im Zeitraum vom 12. April 2024 bis zum 13. Mai 2024 während 30 Tagen bei der Gemeinde Aeugst am Albis (Dorfstrasse 22, 8914 Aeugst am Albis) während den ordentlichen Schalterstunden öffentlich aufgelegt.

Zusätzlich sind die Unterlagen in digitaler Form über die Informationsplattform Gewässerraum (www.gewaesserraum.ch/publikationen) einsehbar und der Gewässerraum (Karte «Öffentliche Oberflächengewässer, Gewässerraum, Wasserrechte und Hochwasserrückhaltebecken» und «ÖREB») im kantonalen GIS-Browser (www.maps.zh.ch) publiziert.

Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Verfügung der Baudirektion vom 30. Januar 2024 kann innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, beim Baurekursgericht, Postfach, 8090 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die in dreifacher Ausführung einzureichende Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Die angefochtene Verfügung ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Materielle und formelle Entscheide der Rekursinstanz sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen.