Gemeinde Wettingen
Ordentliches Plangenehmigungsverfahren nach Elektrizitätsgesetz (EleG)
Vorlage Nr. S-2480696.1
Transformatorenstation Nr. 66 BESS I Fohrhölzli für Betrieb Batteriespeichersystem (BESS)
- Neubau auf Parzelle 4185
Vorlage Nr. L-0208697.2
16 kV-Kabel zwischen den Trafostationen Rosenau und Trafostation BESS I Fohrhölzli
- Kabelumlegung auf den Parzellen 4185; 619
- Einschlaufung in die neue TS
Vorlage Nr. L-2480697.1
16 kV-Kabel zwischen den Trafostationen Tägerhard und Trafostation BESS I Fohrhölzli
- Kabelumlegung auf den Parzellen 4185; 619
- Einschlaufung in die neue TS
Betroffene Gemeinde |
5430 Wettingen |
Gesuchstellerin |
Energie Wettingen AG, Fohrhölzlistrasse 11, 5430 Wettingen |
Ort |
Parzelle Nr. 4185 und 619 Koordinaten 2667275 / 1256577 |
Gegenstand |
Für Detailinformationen wird auf die öffentlich zur Einsichtnahme aufgelegten Planunterlagen verwiesen. |
Verfahren |
Das Verfahren richtet sich nach Art. 16 ff des Elektrizitätsgesetzes |
Öffentliche Auflage |
Die Gesuchsunterlagen können vom 27. Januar 2025 bis 25. Februar 2025 zu den ordentlichen Schalteröffnungszeiten bei folgender Stelle eingesehen werden: Die aufgelegten Unterlagen stehen während der Auflagefrist ebenfalls auf https://esti-consultation.ch/pub/4638/333f2d88 online zur Einsicht zur Verfügung.
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Einsprachen |
Einsprachen Wer nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über das
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Enteignung |
Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Art. 42 bis 44 EntG zur Folge. Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige davon Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG). Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstück haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden.
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Namens des Eidgenössischen Starkstrominspektorats (ESTI)
Kanton Aargau, Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Baubewilligungen