Erneuerungswahl von einem Mitglied der Synode der Römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich für die Amtsdauer 2023 - 2027
Mit Beschluss vom 28. März 2022 hat der Synodalrat der Röm.-kath. Körperschaft des Kantons Zürich die Erneuerungswahlen der Mitglieder der Synode für die Amtsdauer 2023 – 2027 für den 12. März 2023 angeordnet. Als Termin für einen 2. Wahlgang wird der 18. Juni 2023 festgesetzt.
Auf die röm.-kath. Kirchgemeinde Mettmenstetten entfällt ein Sitz. Die Wahl wird nach Art. 21 und 22 der Kirchenordnung (KO) i.V.m. §§ 48 ff. des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) durchgeführt.
Wahlvorschläge sind bis spätestens am 21. November 2022 bei der Gemeindeverwaltung Hausen am Albis, Zugerstrasse 10, 8915 Hausen am Albis einzureichen.
Wählbar sind Mitglieder der Kirchgemeinde, welche das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und im Besitze des Schweizer Bürgerrechtes oder der Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung B, C resp. Ci sind. Die Kandidatin oder der Kandidat muss mit Namen, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Beruf, Adresse und Heimatort/Heimatland auf dem Wahlvorschlag bezeichnet werden. Anzugeben ist zudem, ob ein kirchliches Anstellungsverhältnis besteht.
Jeder Vorschlag muss von mind. 15 Stimmberechtigten der Kirchgemeinde unter Angabe von Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Adresse eigenhändig unterzeichnet sein. Jede Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Der Wahlvorschlag kann mit einer Kurzbezeichnung versehen werden.
Die provisorischen Wahlvorschläge werden nach Ablauf der ersten Frist veröffentlicht. Innert einer zweiten Frist von 7 Tagen, von der Publikation an gerechnet, können die Vorschläge geändert, zurückgezogen oder neue eingereicht werden. Wahlvorschläge für den 1. Wahlgang gelten auch für den 2. Wahlgang. Bis 10 Tage nach dem 1. Wahlgang können bei der jeweiligen wahlleitenden Behörde gültige Wahlvorschläge zurückgezogen oder neue eingereicht werden.
Die Wahlvorsteherschaft erklärt die Vorgeschlagenen als gewählt, wenn die Voraussetzungen für die stille Wahl gemäss § 54a GPR erfüllt sind. Andernfalls wird eine Urnenwahl angeordnet.
Formulare für die Wahlvorschläge können von der Homepage der Gemeinde Hausen am Albis heruntergeladen werden.
Gegen diese Wahlanordnung kann wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte und ihre Ausübung innert 5 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Rekurs in Stimmrechtssachen bei der Rekurskommission der Röm.-kath. Körperschaft, Hirschengraben 72, 8001 Zürich, erhoben werden (§47 lit. d KO). Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.
11. Oktober 2022
Gemeinderat Hausen am Albis