Verordnung über Naturschutzobjekte von kommunaler Bedeutung in Affoltern am Albis
Betrifft
8910 Affoltern am Albis
Öffentliche Bekanntmachung
Der Stadtrat Affoltern am Albis hat mit Beschluss vom 15. Juni 2021 gestützt auf Artikel 18 ff. des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG) und §§ 203, 205 und 211 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) die Verordnung über Naturschutzobjekte von kommunaler Bedeutung genehmigt und per 1. August 2021 in Kraft gesetzt. Mit Inkraftsetzung der Verordnung werden alle früheren Verordnungen aufgehoben.
Einsichtnahme
Die Unterlagen können während den ordentlichen Bürozeiten bei der Abteilung Bau und Infrastruktur, Bereich Hochbau und Umwelt, 2. Stock, Obere Bahnhofstrasse 7, 8910 Afoltern am Albis sowie im elektronischen Publikationsorgan www. amtliche-nachrichten.ch/afoltern-am-albis eingesehen werden.
Rechtliche Hinweise und Fristen
Publikation nach §§ 6 sowie §§ 203 und 205 Planungs- und Baugesetz (PBG).
Rechtsmittelfrist
Frist: 30 Tage
Ablauf der Frist: 26.7.2021
Kontaktstelle
Stadt Affoltern am Albis - Bau und Infrastruktur
Obere Bahnhofstrasse 7, Postfach
8910 Affoltern am Albis
Weitere Angaben zur Meldung
Gegen diese Verordnung kann innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, mit schriftlicher Begründung beim Baurekursgericht des Kantons Zürich, 8090 Zürich, Rekurs erhoben werden. Die in dreifacher Ausfertigung einzureichende Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Rekursentscheide des Baurekursgerichts sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen.
Allfälligen Rekursen kommt gemäss § 211 Abs. 4 PBG keine aufschiebende Wirkung zu.