Neubau Transformatorenstation Busdepot und zwei 16-kV-Kabel
Betrifft
8910 Affoltern am Albis
Plangenehmigungsgesuch für Starkstromanlagen
S-2434571.1
Transformatorenstation Affoltern am Albis, Busdepot
- Neubau auf Parzelle Nr. 6950 in der Industriezone (Empfindlichkeitsstufe IV) für E-Ladestationen im Busdepot der Familie Stutz
Koordinaten: 2675580 / 1236450
L-2434575.1
16 kV-Kabel zwischen dem Unterwerk Obfelden und der Transformatorenstation Affoltern Busdepot
- Neubau einer Kabelschutzrohranlage entlang der Moosbachstrasse und Einführung in die neue Transformatorenstation Affoltern Busdepot (Leitung A)
Koordinaten: von 2675595 / 1236278 nach 2675589 / 1236450
L-0142913.5
16 kV-Kabel zwischen den Transformatorenstationen Zentrale Jonentobel und Affoltern Busdepot
- Neubau einer Kabelschutzrohranlage entlang von Flurwegen und Einführung in die neue Transformatorenstation Affoltern Busdepot (Leitung B)
Koordinaten: von 2674876 / 1238854 nach 2675246 7 1236620
Beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat haben die Elektrizitätswerke des Kantons Zürich (EKZ), Ueberlandstrasse 2, 8953 Dietikon im Namen der Elektrizitätswerke des Kantons Zürich (EKZ), Dreikönigstrasse 18, 8022 Zürich die oben erwähnten Plangenehmigungsgesuche eingereicht.
Die Gesuchsunterlagen zum Projekt werden 21.06.2024 bis zum 22.08.2024 in den beiden Gemeindeverwaltungen öffentlich aufgelegt.
Das unterbreitete Gesuch umfasst folgende Ersuchen um Ausnahmegenehmigung(en) / Ausnahmebewilligung(en):
- Ausnahmebewilligung für Bauten ausserhalb der Bauzone im Sinne von Art. 24 ff. des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700)
Die aufgelegten Unterlagen stehen während der Auflagefrist ebenfalls auf https://esti-consultation.ch/pub/3910/1bf564fe online zur Einsicht zur Verfügung.
Massgebend sind allein die in der oben genannten Gemeinde aufgelegten Unterlagen.
Rechtliche Hinweise und Fristen
Frist: 30 Tage, Ablauf der Frist: 22.08.2024
Enteignungsbann
Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Artikeln 42-44 des Enteignungsgesetzes (EntG; SR 711) zur Folge. Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige davon Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).
Einsprachen, Einwände und Begehren
Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (SR 172.021) oder des EntG Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Kontaktstelle Einsprache erheben. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
Während derselben Auflagefrist kann, wer nach den Vorschriften des EntG Partei ist, sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen. Diese sind im Wesentlichen:
a. Einsprachen gegen die Enteignung;
b. Begehren nach den Artikeln 7–10 EntG;
c. Begehren um Sachleistung (Art. 18 EntG);
d. Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12 EntG);
e. die geforderte Enteignungsentschädigung.
Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstück haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden.
Bei der Publikation sind gegebenenfalls die gesetzlichen Fristenstillstände (Art. 22a VwVG) zu beachten.
a. vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;
b. vom 15. Juli bis und mit 15. August;
c. vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar
Rechtsmittelfrist
Frist: 30 Tage
Ablauf der Frist: 22.08.2024
Meldungen für Startkstromanlagengesuche haben eine Rechtsmittelfrist von 30 Tagen.
Kontaktstelle
Eidgenössischen Starkstrominspektorat
Planvorlagen
Luppmenstrasse 1
8320 Fehraltorf