Gemeinde Spreitenbach, Verkehrsanordnung Parkverbot Rütistrasse

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Spreitenbach
Rubrik
Verkehrsanordnung
Veröffentlicht am
5.2.2025
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Verkehrsanordnung Parkverbot Rütistrasse

Gestützt auf das Bundesgesetz über den Strassenverkehr vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) und die zugehörige Verordnung über die Strassensignalisation vom 5. September 1979 (SSV; SR 741.21) werden folgende Verkehrsbeschränkungen verfügt:

 

Verfügende Behörde

Gemeinde

Name der Strasse

Art der Verkehrsbeschränkung

Gemeinderat Spreitenbach
8957 Spreitenbach

  • Rütistrasse (Parzelle Nr. 1210 / Ab der Landstrasse – Ende der Verbreiterung der Rütistrasse) Parkieren verboten (Signal 2.50).

Einsprachen

Einsprachen gegen diese Verkehrsbeschränkungen sind innert 30 Tagen seit Publikation im Amtsblatt bei der verfügenden Behörde einzureichen. Die Einsprache muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Die Verkehrsbeschränkung wird erst nach erfolgter Signalisation rechtskräftig.

Gemeinderat Spreitenbach

Rechtsmittelfrist

Frist: 30 Tage
Ablauf der Frist: 10.03.2025