Öffentliche Auflage Projekt Staatsstrassen gemäss § 13 Strassengesetz - Neubau Fussgängerübergang Mülibergstrasse
Gemäss § 13 des Strassengesetzes (StrG) wird folgendes Projekt der Bevölkerung zur Stellungnahme unterbreitet:
Projektbezeichnung: Aeugst am Albis, Mülibergstrasse, Neubau Fussgängerübergang
Bemerkungen zum Projekt:
Die Mülibergstrasse in der Gemeinde Aeugst am Albis zählt zum Strassennetz des Kantons Zürich und wird im Kataster als regionale Verbindungsstrasse Nr. 654 geführt. Es wird beabsichtigt, das Grundstück Kat.-Nr. 1616, Aeugst am Albis mit einem Mehrfamilienhaus sowie 6 Einfamilienhäuser zu überbauen. Für die Erschliessung ist auf der Mülibergstrasse ein neuer Fussgängerübergang inklusive Mitteschutzinsel mit einer Strassenverbreiterung südlich der Mülibergstrasse im Bereich der Kat.Nr. 1616, durch den Gesuchssteller der Überbauung zu erstellen. Folgende Massnahmen sind vorgesehen:
- Neubau Fussgängerübergang mit Mittelschutzinsel;
- Anpassung der Randabschlüsse an die neue Fahrbahngeometrie;
- Erneuerung und Anpassung der Strassenentwässerung;
- Erneuerung und Anpassung der Strassenbeleuchtung;
- Permanente Gewährleistung der Anhaltesichtweiten auf den betroffenen Grundstücken;
- Anpassungen und Wiederinstandstellung private und öffentliche Grundstücke im Projektperimeter.
Durchführende Stelle: Tiefbauamt Kanton Zürich
Aktenauflage: Gemeindeverwaltung Aeugst, Dorfstrasse 22, 8914 Aeugst am Albis
Die Unterlagen sind zu Informationszwecken und ohne Anspruch auf Richtigkeit oder Vollständigkeit auf der Homepage des Kantons unter www.zh.ch/strassenprojekte digital einsehbar. Massgebend sind einzig die konkret aufliegenden Unterlagen.
Frist: 30 Tage
Ablauf der Frist: 25. November 2024
Rechtsmittel
Gegen das Projekt kann innerhalb der Auflagefrist schriftlich per Briefpost bei der Kontaktstelle (Kanton Zürich, Baurdiektion, Tiefbauamt, Projektieren und Realisieren, Walcheplatz 2, 8090 Zürich) Einsprache erhoben werden. Mit der Einsprache können alle Mängel des Projektes geltend gemacht werden. Zur Einsprache ist berechtigt, wer durch das Projekt berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat. Die Einsprache muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Allfällige Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit als möglich beizulegen (§ 17 StrG; §§ 21 ff. VRG, LS 175.2). Einsprachen gegen die Enteignung sowie Begehren um Durchführung von Anpassungsarbeiten sind von den direkt Betroffenen ebenfalls innerhalb der Auflagefrist zuhanden Kanton Zürich, Baudirektion, Tiefbauamt, Projektieren und Realisieren, Walcheplatz 2, 8090 Zürich einzureichen (§ 17 StrG; §§ 21 ff. VRG).
Ergänzende rechtliche Hinweise
Einsprachen:
Frist und Gegenstand:
Einsprachen gegen die Enteigung sowie Entschädigungsbegehren, Bestreitungen von Beitragsforderungen und Begehren um Durfhührung von Anpassungsarbeiten müssen ebenfalls innerhalb der Auflagefrist eingereicht werden.
Unterlässt ein Grundeigenüber die Einsprachen, wird gemäss §23 Abtretungsgesetz angenommen, er sei mit der ihm zugemuteten Abtretung bzw. der gestellten Beitragsforderung einverstanden und anerkenne mit Bezug auf seine eigenen Ansprüche zum Voraus die Richtigkeit des Entscheides der Schätzungskommission.
Enteigungsbann:
Vom Tage der öffentlichen Bekanntnmachung des Bauplanes an darf, Notfälle vorbehalten, ohne Einwilliugn des Kantons an der äusseren Beschaffenheit des Abtretungsgegenstandes, keine wesentliche, mit Beziehung auf die rechtlichen Verhältnisse desselben abe rgar keine Veränderung vorgenommen werden. Allfällige Stretigkeiten entscheidet der Bezirksgerichtspräsident im summarischen Verfahren nach freiem Ermessen. Der Expropriant hat für den aus dieser Einschränkung des freien Verfügungsrechts hervorgegangenen Schaden Ersatz zu leisten. Nach Ablauf zweier Jahre vom Tage der öffentlichen Bekanntmachung an ist der Abtretungsprlichtige nicht mehr an diese Einschränkung gebunden.
Veränderugen am Abtretungsobjekt, welche im Widerspruch mit diesen Vorschriften vorgenommen würden, sind bei der Ausmittlung der Entschädigungssumme nicht zu berücksichtigen und verpflichten zum Erwatz des dem Exproprianten hieraus entstehenden Schadens.