Teilrevision kommunale Nutzungsplanung "kommunaler Mehrwertausgleich"; Genehmigung

Veröffentlicht von
Stallikon
Rubrik
Nutzungsplanung/Sondernutzungsplanung
Veröffentlicht am
5.12.2024
PDF herunterladen

Alle Publikationen werden als digital signierte PDF-Dokumente ausgegeben.

Nutzungsplanung: Teilrevision kommunale Nutzungsplanung (BZO) "kommunaler Mehrwertausgleich" - Genehmigung


Betrifft

8143 Stallikon


Genehmigung


Die Gemeindeversammlung Stallikon setzte mit Beschluss vom 6. April 2022 die Teilrevision der kommunalen Nutzungsplanung (BZO), kommunaler Mehrwertausgleich, fest.


Mit Verfügung vom 5. Juni 2023 hat die Baudirektion Kanton Zürich die Genehmigung des Festsetzungsbeschlusses der Gemeindeversammlung nicht genehmigt.


Aufgrund des Bundesgerichtsurteils "Meienkirch" vom 5. April 2022 wurde das Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG) revidiert und Art. 5 Abs. 1 RPG dahingehend konkretisiert, dass Mehrwerte bei Auf- und Umzonungen im Gegensatz zu Mehrwerten bei Einzonungen nicht zwingend auszugleichen sind. Damit wurde eine Rechtsgrundlage geschaffen, die ermöglicht, dass Gemeinden auf die Festlegung eines kommunalen Mehrwertausgleichs in der BZO verzichten können.


Der Gemeinderat Stallikon hat mit Beschluss vom 6. Mai 2024 erneut die Genehmigung des Festsetzungsbeschlusses der Gemeindeversammlung vom 6. April 2022 bei der Baudirektion beantragt.


Mit Verfügung Nr. KS-0259/24 vom 28. November 2024 wird die Teilrevision der kommunalen Nutzungsplanung zum Verzicht auf Mehrwertabgabe, welche die Gemeindeversammlung festgesetzt hat, durch die Baudirektion Kanton Zürich genehmigt.


Beschluss/Verfügungsnummer: KS-0259/24

Beschluss/Verfügungsdatum: 2024-11-28


Rechtliche Hinweise und Fristen


Die Unterlagen liegen während der Rekursfrist bei der Gemeindeverwaltung Stallikon, Schalter Einwohnerkontrolle, Reppischtalstrasse 53, 8143 Stallikon, während den Schalteröffnungszeiten zur Einsicht auf oder können auf www.stallikon.ch eingesehen werden.


Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Ausschreibung an gerechnet, beim Baurekursgericht Kanton Zürich, Postfach, 8090 Zürich, schriftlich Rekurs erhoben werden. Die in dreifacher Ausführung einzureichende Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen. Materielle und formelle Urteile des Baurekursgerichts sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen.


Rechtsmittelfrist

Frist: 30 Tage
Ablauf der Frist: 06.01.2025


Kontaktstelle

Gemeinderat Stallikon

Reppischtalstrasse 53

8143 Stallikon