Kanton Zürich Plangenehmigungsgesuch für Starkstromanlagen

Veröffentlicht von
Obfelden
Rubrik
Plangenehmigungsgesuch für Starkstromanlagen
Veröffentlicht am
8.12.2022
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Plangenehmigungsgesuch für Starkstromanlagen: Gemeinde: Obfelden


Betrifft

8912 Obfelden


Plangenehmigungsgesuch für Starkstromanlagen


Standort: 8912 Obfelden


Für:


S-0177884.1

Transformatorenstation Obfelden, Halten

- Rückbau der bestehenden Station und Neubau auf Parzelle Nr. 4509


Koordinaten: 2673887/1234109


L-0139495.5

16 kV-Kabel zwischen den Transformatorenstationen Schwerzimatten und Halten

- Einführung in die neue Transformatorenstation Halten (Kabel A)


L-0216918.2

16 kV-Kabel zwischen den Transformatorenstationen Kieswerk und Halten

- Einführung in die neue Transformatorenstation Halten (Kabel B)


L-0214631.3

16 kV-Kabel zwischen den Transformatorenstationen Unterdorf und Halten

- Einführung in die neue Transformatorenstation Halten (Kabel C)


Beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat hat die Elektrizitätswerke des Kantons Zürich (EKZ), Ueberlandstrasse 2, 8953 Dietikon, im Namen von Elektrizitätswerke des Kantons Zürich EKZ, Dreikönigstrasse 18, 8022 Zürich die oben erwähnten Plangenehmigungsgesuche eingereicht.


Die Gesuchsunterlagen werden vom 09. Dezember 2022 bis

24. Januar 2023 in der Gemeindeverwaltung, während den Bürozeiten öffentlich aufgelegt


Rechtliche Hinweise und Fristen


Enteignungsbann

Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Artikeln 42-44 des Enteignungsgesetzes (EntG; SR 711) zur Folge. Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige davon Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).


Einsprachen, Einwände und Begehren

Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (SR 172.021) oder des EntG Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Kontaktstelle Einsprache erheben. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.


Während derselben Auflagefrist kann, wer nach den Vorschriften des EntG Partei ist, sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen. Diese sind im Wesentlichen:


a. Einsprachen gegen die Enteignung;

b. Begehren nach den Artikeln 7–10 EntG;

c. Begehren um Sachleistung (Art. 18 EntG);

d. Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12 EntG);

e. die geforderte Enteignungsentschädigung.


Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstück haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden.


Rechtsmittelfrist

Frist: 30 Tage
Ablauf der Frist: 24.01.2023
Meldungen für Startkstromanlagengesuche haben eine Rechtsmittelfrist von 30 Tagen.


Kontaktstelle

Eidgenössiches Starkstrominspektorat

Planvorlagen

Luppmenstrasse 1

8320 Fehraltdor