Verkehrsbeschränkung Tempo 30
Gestützt auf das Bundesgesetz über den Strassenverkehr vom 19. Dezember 1958 und die zugehörige Verordnung über die Strassensignalisation vom 5. September 1979 wird folgende Verkehrsbeschränkung verfügt:
Fahrwangen:
Sämtliche Gemeindestrassen
Einführung Tempo 30 Zonen, Signal 2.59.1 «Zonensignal Tempo 30» und in Gegenrichtung Signal 2.59.2 «Ende Zonensignal Tempo 30»
Einsprachen:
Gegen diese Verkehrsanordnung kann jeder Betroffene innert 30 Tagen nach der Veröffentlichung im kantonalen Amtsblatt vom 25.01.2024 bis 26.02.2024 beim Gemeinderat Fahrwangen schriftlich Einsprache erheben. Die Einsprache muss einen Antrag und eine Begründung enthalten.