Türliackerstrasse; Parkverbot

Veröffentlicht von
Spreitenbach
Rubrik
Verkehrsanordnung
Veröffentlicht am
5.6.2024
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Verkehrsanordnung Türliackerstrasse

Gestützt auf das Bundesgesetz über den Strassenverkehr vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) und die zugehörige Verordnung über die Strassensignalisation vom 5. September 1979 (SSV; SR 741.21) werden folgende Verkehrsbeschränkungen verfügt:

 

Verfügende Behörde

Gemeinde

Name der Strasse

Art der Verkehrsbeschränkung

Gemeinderat Spreitenbach

Gemeinde Spreitenbach

Türliackerstrasse (Parzelle Nr. 838 / Industriestrasse - Pfadackerstrasse)
Parkieren verboten (Signal 2.50)

 

Einsprachen gegen diese Verkehrsbeschränkung sind innert 30 Tagen seit Publikation im Amtsblatt (6. Juni 2024) bei der verfügenden Behörde einzureichen. Die Einsprache muss einen Antrag und eine Be­gründung enthalten. Die Verkehrsbeschränkung wird erst nach erfolgter Signalisation rechtskräftig.

Gemeinderat Spreitenbach

Rechtsmittelfrist

Frist: 30 Tage
Ablauf der Frist: 08.07.2024