Verkehrsanordnung Türliackerstrasse
Gestützt auf das Bundesgesetz über den Strassenverkehr vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) und die zugehörige Verordnung über die Strassensignalisation vom 5. September 1979 (SSV; SR 741.21) werden folgende Verkehrsbeschränkungen verfügt:
Verfügende Behörde
Gemeinde
Name der Strasse
Art der Verkehrsbeschränkung
Gemeinderat Spreitenbach
Gemeinde Spreitenbach
Türliackerstrasse (Parzelle Nr. 838 / Industriestrasse - Pfadackerstrasse)
Parkieren verboten (Signal 2.50)
Einsprachen gegen diese Verkehrsbeschränkung sind innert 30 Tagen seit Publikation im Amtsblatt (6. Juni 2024) bei der verfügenden Behörde einzureichen. Die Einsprache muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Die Verkehrsbeschränkung wird erst nach erfolgter Signalisation rechtskräftig.
Gemeinderat Spreitenbach
Rechtsmittelfrist
Frist: 30 Tage
Ablauf der Frist: 08.07.2024