Ersatzwahl eines Mitglieds der Schulpflege für den Rest der Amtsdauer 2022 bis 2026 - Wahlanordnung und Fristansetzung Wahlvorschläge

Veröffentlicht von
Stallikon
Rubrik
Abstimmungen/Wahlen
Veröffentlicht am
14.10.2024
PDF herunterladen

Alle Publikationen werden als digital signierte PDF-Dokumente ausgegeben.

Ersatzwahl eines Mitglieds der Schulpflege für den Rest der Amtsdauer 2022 bis 2026 - Wahlanordnung und Fristansetzung Wahlvorschläge

Für die aus der Schulpflege zurücktretende Jimena Paluch hat der Gemeinderat gemäss § 45 Gesetz über die politischen Rechte (GPR; LS 161) i. V. m. Art. 8 Gemeindeordnung (GO) die Ersatzwahl eines Mitglieds der Schulpflege für den Rest der Amtsdauer 2022 bis 2026 angeordnet.

 

In Anwendung von Art. 8 GO sowie §§ 48 ff GPR über die stille Wahl sind Wahlvorschläge bis am Montag, 25. November 2024 beim Gemeinderat Stallikon, Reppischtalstrasse 53, 8143 Stallikon, einzureichen.

 

Gemäss Art. 4 Abs. 2 GO ist jede stimmberechtigte Person wählbar, die ihren politischen Wohnsitz in der Gemeinde hat. Gemäss § 24 Verordnung über die politischen Recht (VPR, LS 161.1) muss die Kandidatin oder der Kandidat mit Name und Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Beruf, Adresse, Heimatort, Zusatz "bisher/neu" sowie die Parteizugehörigkeit auf dem Wahlvorschlag angeben. Zudem kann der Name angegeben werden, unter dem die Person politisch oder im Alltag bekannt ist. Der Wahlvorschlag kann mit einer Kurzbezeichnung versehen werden.

 

Der Wahlvorschlag muss von mindestens 15 Stimmberechtigten der Gemeinde unter Angaben von Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Adresse eigenhändig unterzeichnet sein. Diese können ihre Unterschrift nicht zurückziehen. Jede Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Wahlvorschlagsformulare sind bei der Gemeindeverwaltung, Schalter Einwohnerkontrolle, erhältlich oder können telefonisch (Telefon 044 701 92 00) oder via E-Mail (kanzlei@stallikon.ch) bezogen werden.

 

Die provisorischen Wahlvorschläge werden nach Ablauf der ersten Frist veröffentlicht. Innert einer zweiten Frist von sieben Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, können die Vorschläge geändert oder zurückgezogen werden, oder es können auch neue Wahlvorschläge eingereicht werden. Nach der zweiten Frist können die Wahlvorschläge nicht mehr verändert werden.

 

Festlegung 1. Wahlgang: Sonntag, 9. Februar 2025

Sofern nach Ablauf der zweiten Frist die Bestimmungen gemäss § 54 und § 54a GPR erfüllt sind, erfolgt die stille Wahl durch den Gemeinderat. Sind diese Voraussetzungen hingegen nicht erfüllt, findet am Sonntag, 9. Februar 2025 eine Urnenwahl (1. Wahlgang) statt. Gemäss § 55 Abs. 1 und § 66 GPR i.V.m. Art. 8 GO wird an der Urne ein leerer Wahlzettel mit einem Beiblatt verwendet.

 

Festlegung 2. Wahlgang: Sonntag, 18. Mai 2025

Bei der Festlegung eines 2. Wahlganges müssen §§ 84, 84a und 84b GPR beachtet werden. Die Wahlvorschläge für den ersten Wahlgang gelten auch für den zweiten. Jedoch können bis zehn Tage nach dem ersten Wahlgang gültige Wahlvorschläge zurückgezogen oder neue Wahlvorschläge einreicht werden (§ 84a Abs. 2 GPR). Somit findet der 2. Wahlgang am Sonntag, 18. Mai 2025 statt.

 

Gegen diese Wahlanordnung kann wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte und ihre Ausübung innert 5 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Rekurs in Stimmrechtssachen beim Bezirksrat Affoltern, Im Grund 15, 8910 Affoltern am Albis, erhoben werden (§ 19 Abs. 1 lit. c VRG). Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.

 

15. Oktober 2024
Gemeinderat Stallikon