Behördenerlass gemäss § 7 Entschädigungsverordnung (EVO)

Veröffentlicht von
Stallikon
Rubrik
Verordnungen, Reglemente
Veröffentlicht am
15.7.2021
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Behördenerlass gemäss § 7 Entschädigungsverordnung (EVO), gültig ab 1. Januar 2022

 

Gemäss Art. 7 Abs. 1 Entschädigungsverordnung (EVO 2022) hat der Gemeinderat mit Beschluss Nr. 129 vom 21. Juni 2021 die Entschädigungen der nebenamtlichen Funktionärinnen und Funktionäre sowie der Mitglieder der unterstellten Kommissionen, gültig ab 1. Januar 2022, in einem Behördenerlass gestgelegt.

 

Der Beschluss liegt während der Rekursfrist bei der Gemeindeverwaltung, Schalter Einwohnerkontrolle, Reppischtalstrasse 53, Stallikon, zur Einsicht auf.

 

Gegen diesen Beschluss kann, von der Publikation an gerechnet, beim Bezirksrat Affoltern, Im Grund 15, 8910 Affoltern am Albis innert 30 Tagen schriftlich Rekurs erhoben werden (§ 19 Abs. 1 lit. a und d i.V.m. § 19b Abs. 2 lit. c sowie § 20 und § 22 Abs. 1 VRG). Die Kosten des Rekursverfahrens hat die unterliegende Partei zu tragen. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist, soweit möglich, beizulegen.

 

16. Juli 2021
Gemeinderat Stallikon