Festsetzungsbeschluss der Gemeindeversammlung vom 6. April 2022

Veröffentlicht von
Stallikon
Rubrik
Nutzungsplanung/Sondernutzungsplanung
Veröffentlicht am
7.4.2022
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Teilrevision Nutzungsplanung (Bau- und Zonenordnung) - Umsetzung kommunaler Mehrwertausgleich (MWA) - Festsetzung Gemeindeversammlung vom 6. April 2022

 

Bekanntmachung der kommunalen Festsetzung: Die Stimmberechtigten der Gemeinde Stallikon haben an der Gemeindeversammlung vom 6. April 2022 folgenden Beschluss gefasst:

 

 Der kommunale Mehrwertausgleich, als Bestandteil der Nutzungsplanung, umfassend:

  • Text Anpassung Bau- und Zonenordnung wird festgesetzt
  • Planungsbericht nach Art. 47 RPV mit Anhang wird zur Kenntnis genommen

Sofern sich als Folge von Entscheiden in Rechtsmittelverfahren oder von Auflagen im Genehmigungsverfahren Änderungen an dieser Teilrevision als notwendig erweisen (konkrete Anweisungen ohne planerischen Ermessensspielraum) wird der Gemeinderat ermächtigt, diese in eigener Kompetenz vorzunehmen. Solche Beschlüsse sind öffentlich bekannt zu machen.

 

Dieser Festsetzungsbeschluss bedarf gemäss § 2 lit. b) PBG der Genehmigung der Baudirektion Kanton Zürich.

 

Gegen den Festsetzungsbeschluss der Gemeindeversammlung kann wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte und ihre Ausübung innert fünf Tagen, von der Veröffentlich an gerechnet,  schriftlich Rekurs in Stimmrechtssachen beim Bezirksrat Affoltern, Im Grund 5, 8910 Affoltern am Albis erhoben werden (§ 19 Abs. 1 lit. c i.V.m. § 21a VRG). Der Rekurs gegen die Verletzung von Verfahrensvorschriften in der Gemeindeversammlung setzt voraus, dass diese in der Versammlung von irgendeiner stimmberechtigten Person gerügt worden ist. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist, soweit möglich, beizulegen oder genau zu bezeichnen. Das Rekursverfahren in Stimmrechtssachen vor Bezirksrat ist grundsätzlich kostenlos, sofern das erhobene Rechtsmittel nicht offensichtlich aussichtslos ist.

 

Hinweis: Ein Rekurs gemäss §§ 329 ff. Planungs- und Baugesetz (PBG) ist erst möglich, wenn der Festsetzungsbeschluss der Gemeindeversammlung zusammen mit dem Genehmigungsentscheid der Baudirektion veröffentlicht und aufgelegt worden ist (§ 5 Abs. 3 PBG). Die Veröffentlichung erfolgt gleichzeitig im kantonalen Amtsblatt und im Publikationsorgan der Gemeinde (§ 6 Abs. 1 lit. a PBG).

 

8. April 2022
Gemeinderat Stallikon