Amtliche Publikation

Ordentliches Plangenehmigungsverfahren nach Elektrizitätsgesetz (EleG), Fohrhölzlistrasse 11

Veröffentlicht von
Wettingen
Rubrik
Kommunales Bauprojekt
Veröffentlicht am
11.4.2024
PDF herunterladen

Alle Publikationen werden als digital signierte PDF-Dokumente ausgegeben.

Ordentliches Plangenehmigungsverfahren nach Elektrizitätsgesetz (EleG)


Vorlage Nr. S-0127631.2
Transformatorenstation Nr. 20 Feldstrasse
- Neubau auf Parzelle 5243
- demontagen der alten Transformatorenstation
- inkl. Einschlaufung der L-0184898 16 kV Kabel Einschlaufung in die neue Transformatorenstationen
TS Feldstrasse


Betroffene Gemeinde: Wettingen
Gesuchstellerin: Energie Wettingen AG, Fohrhölzlistrasse 11, 5430 Wettingen
Ort: Parzelle Nr. 5243 Koordinaten 2666116/1257729
Gegenstand: Für Detailinformationen wird auf die öffentlich zur Einsichtnahme
aufgelegten Planunterlagen verwiesen.
Verfahren: Das Verfahren richtet sich nach Art. 16 ff des Elektrizitätsgesetzes
(EleG; SR 734.0), der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren
für elektrische Anlagen (VPeA; SR 734.25) und nach dem
Bundesgesetz über die Enteignung (EntG; SR 711). Leitbehörde ist das
Eidgenössische Starkstrominspektorat (ESTI).
Öffentliche Auflage: Die Gesuchsunterlagen können vom 15. April 2024 bis 14. Mai 2024 zu den ordentlichen Schalteröffnungszeiten bei folgender Stelle eingesehen werden:

Bau und Planung, Alberich Zwyssigstr. 76, 5430 Wettingen
Einsprachen: Wer nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren, (VwVG; SR 172.021) oder des Bundesgesetzes über die
Enteignung: Partei ist, kann während der Auflagefrist beim
Eidgenössischen Starkstrominspektorat, Luppmenstrasse 1, 8320
Fehraltorf Einsprache erheben. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom
weiteren Verfahren ausgeschlossen (Art. 16f Abs. 1 EleG).
Enteignung Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Art. 42 bis
44 EntG zur Folge. Wird durch die Enteignung in Miet- und
Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so
haben die Vermieter und Verpächter ihren Mietern und Pächtern sofort
nach Empfang der persönlichen Anzeige davon Mitteilung zu machen
und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis
zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).
Innerhalb der Auflagefrist kann, wer nach den Vorschriften des EntG
Partei ist, sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen.
Diese sind im Wesentlichen:
Seite 2
a) Einsprachen gegen die Enteignung;
b) Begehren nach den Art. 7-10 EntG;
c) Begehren um Sachleistung (Art. 18 EntG);
d) Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12 EntG);
e) die geforderte Enteignungsentschädigung.
Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind
auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und
die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten verpflichtet.
Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen
Grundstück haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur,
soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des
Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden.

Aarau, 8. April 2024
Namens des Eidgenössischen Starkstrominspektorats (ESTI)
Kanton Aargau, Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Baubewilligungen

Anhänge
Dateiname
Auflagepläne.pdfHerunterladen