Ersatzwahl eines Mitgliedes der evangelisch-reformierten Kirchenpflege für die restliche Amtsdauer (2022-2026)

Veröffentlicht von
Wettswil am Albis
Rubrik
Abstimmungen/Wahlen
Veröffentlicht am
29.4.2024
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Ersatzwahl eines Mitgliedes der evangelisch-reformierten Kirchenpflege Stallikon-Wettswil a.A. für die restliche Amtsdauer (2022-2026)

Für die aus der Kirchenpflege zurücktretende Katrin Stewart ist eine
Nachfolgerin bzw. einen Nachfolger für den Rest der laufenden Amtsdauer
2022-2026 zu wählen.

 

In Anwendung von Art. 6 der Kirchenordnung der reformierten Kirche Stallikon-Wettswil a.A. sowie § 45 und § 48 ff. des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) sind bis spätestens am Sonntag, 9. Juni 2024, Wahlvorschläge beim Gemeinderat Wettswil a.A., Ettenbergstrasse 1, 8907 Wettswil a.A. einzureichen. Wählbar ist jede stimmberechtigte Person, die ihren politischen Wohnsitz in Stallikon oder Wettswil a.A. hat und der evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Stallikon-Wettswil a.A. angehört, das 18. Altersjahr vollendet hat sowie über das Schweizer Bürgerrecht oder eine ausländerrechtliche Bewilligung B, C oder Ci verfügt. Die Kandidatin oder der Kandidat muss mit Namen und Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Beruf, Adresse und Heimatort auf dem Wahlvorschlag bezeichnet werden. Zusätzlich können der Rufname und die Zugehörigkeit zu einer politischen Partei angegeben werden.

 

Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 15 Mitgliedern der evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Stallikon-Wettswil a.A., die in der politischen Gemeinde Stallikon oder Wettswil a.A. Wohnsitz und das 16. Altersjahr vollendet haben sowie über das Schweizer Bürgerrecht oder eine ausländerrechtliche Bewilligung B, C oder Ci verfügen, mit Namen, Vornamen, Geburtsdatum und genauer Adresse eigenhändig unterzeichnet sein. Diese können ihre Unterschrift nicht zurückziehen. Jede Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Der Wahlvorschlag kann mit einer Kurzbezeichnung versehen werden.


Die provisorischen Wahlvorschläge werden nach Ablauf der ersten Frist
veröffentlicht. Innert einer zweiten Frist von 7 Tagen, von der Publikation im
amtlichen Publikationsorgan an gerechnet, können die Vorschläge
geändert oder zurückgezogen werden oder es können auch neue
Wahlvorschläge eingereicht werden.


Der Gemeinderat Wettswil a.A. erklärt die Vorgeschlagenen als gewählt,
wenn die Voraussetzungen für eine stille Wahl gemäss § 54 GPR erfüllt sind. Sind die Voraussetzungen für eine stille Wahl nicht erfüllt, wird am
Sonntag, 22. September 2024, eine Urnenwahl durchgeführt. Ein allfälliger zweiter Wahlgang findet am Sonntag, 24. November 2024, statt. Formulare für die Wahlvorschläge sind bei der Gemeindeverwaltung Wettswil a.A, Bereich Präsidiales, Ettenbergstrasse 1, 8907 Wettswil a.A., unter www.wettswil.ch sowie beim Sekretariat der evang.-ref. Kirche Stallikon-Wettswil a.A., Husächerstrasse 12, 8907 Wettswil, erhältlich.


Gegen diese Anordnung kann wegen Verletzung von Vorschriften über die
politischen Rechte und ihre Ausübung innert 5 Tagen, von der
Veröffentlichung an gerechnet, bei der Bezirkskirchenpflege Affoltern am Albis, Präsident Martin Billeter, Püntenstrasse 16, 8932 Mettmenstetten, schriftlich Rekurs in Stimmrechtssachen erhoben werden (§ 19 Abs. 1 lit. c VRG). Die in dreifacher Ausfertigung einzureichende Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.

Wettswil a.A., 30. April 2024

 

Gemeinderat Wettswil a.A.