Ersatzwahl eines Mitgliedes der evangelisch-reformierten Kirchenpflege Stallikon-Wettswil a.A. für die restliche Amtsdauer (2022-2026), Ansetzung zweite Frist

Veröffentlicht von
Wettswil am Albis
Rubrik
Abstimmungen/Wahlen
Veröffentlicht am
13.6.2024
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Ersatzwahl eines Mitgliedes der evangelisch-reformierten Kirchenpflege Stallikon-Wettswil a.A. für die restliche Amtsdauer (2022-2026), Ansetzung zweite Frist

Gestützt auf die Wahlausschreibung vom 30. April 2024 ist für die am
22. September 2024 stattfindende Ersatzwahl von einem Mitglied der evangelisch-reformierten Kirchenpflege Stallikon-Wettswil a.A. für die restliche Amtsdauer 2022 - 2026 innert der festgesetzten Frist kein Wahlvorschlag eingereicht worden.

 

In Anwendung von Art. 6 der Kirchenordnung der reformierten Kirche Stallikon-Wettswil a.A. sowie § 48 ff. des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) wird eine neue Frist von sieben Tagen bis am Freitag, 21. Juni 2024, angesetzt. Innert dieser Frist können Wahlvorschläge beim Gemeinderat Wettswil a.A., Ettenbergstrasse 1, 8907 Wettswil a.A. eingereicht werden. Wählbar ist jede stimmberechtigte Person, die ihren politischen Wohnsitz in Stallikon oder Wettswil a.A. hat und der evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Stallikon-Wettswil a.A. angehört, das 18. Altersjahr vollendet hat sowie über das Schweizer Bürgerrecht oder eine ausländerrechtliche Bewilligung B, C oder Ci verfügt. Die Kandidatin oder der Kandidat muss mit Namen und Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Beruf, Adresse und Heimatort auf dem Wahlvorschlag bezeichnet werden. Zusätzlich können der Rufname und die Zugehörigkeit zu einer politischen Partei angegeben werden.

 

Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 15 Mitgliedern der evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Stallikon-Wettswil a.A., die in der politischen Gemeinde Stallikon oder Wettswil a.A. Wohnsitz und das 16. Altersjahr vollendet haben sowie über das Schweizer Bürgerrecht oder eine ausländerrechtliche Bewilligung B, C oder Ci verfügen, mit Namen, Vornamen, Geburtsdatum und genauer Adresse eigenhändig unterzeichnet sein. Diese können ihre Unterschrift nicht zurückziehen. Jede Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Der Wahlvorschlag kann mit einer Kurzbezeichnung versehen werden.

 

Formulare für die Wahlvorschläge sind bei der Gemeindeverwaltung Wettswil a.A, Bereich Präsidiales, Ettenbergstrasse 1, 8907 Wettswil a.A., unter www.wettswil.ch sowie beim Sekretariat der evang.-ref. Kirche Stallikon-Wettswil a.A., Husächerstrasse 12, 8907 Wettswil a.A., erhältlich.

 

Die Voraussetzungen einer stillen Wahl nach § 54 GPR sind nicht erfüllt. Aufgrund dessen wird am 22. September 2024 eine Urnenwahl mit einem leeren Wahlzettel durchgeführt. Ein allfälliger zweiter Wahlgang ist auf den 24. November 2024 angesetzt worden.

 

Gegen diese Anordnung kann wegen Verletzung von Vorschriften über die
politischen Rechte und ihre Ausübung innert 5 Tagen, von der
Veröffentlichung an gerechnet, bei der Bezirkskirchenpflege Affoltern am Albis, Präsident Martin Billeter, Püntenstrasse 16, 8932 Mettmenstetten, schriftlich Rekurs in Stimmrechtssachen erhoben werden. Die in dreifacher Ausfertigung einzureichende Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.

Wettswil a.A., 14. Juni 2024 

 

Gemeinderat Wettswil a.A.